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Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-09-23

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-23

Wortprotokoll

Mit der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes schliessen wir den Reigen der Revisionen jetzt ab, wie sie mit der Justizreform ausgelöst worden sind, die im Jahre 2000 von Volk und Ständen angenommen worden ist. Im Sinne einer Vorbemerkung möchte ich aus meiner Sicht feststellen, dass mich diese Revisionen schon einigermassen erstaunen. Ich meine, dass in unserem Bundesstaat seit der Schaffung des Bundesgerichtes wahrscheinlich noch nie eine derartige Reform der dritten Gewalt stattgefunden hat; aber das findet unter völligem Ausschluss des öffentlichen Interesses statt.

Nun zum Bundesgerichtsgesetz: Da drängen sich im Rahmen des Eintretens aus meiner Sicht zu einigen Gesichtspunkten noch einige Bemerkungen auf, die der Kommissionssprecher zum Teil schon angedeutet hat.

Zuerst etwas in organisatorischer Hinsicht: Da schlägt der Bundesrat bezüglich des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vor, dass dessen Status quo als selbstständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichtes aufzuheben sei. Er schlägt neu eine Teilintegration vor. Aus meiner Sicht macht diese organisatorische Neuerung wenig Sinn. Neue Organisationsformen sollten nicht um ihrer selbst willen eingeführt werden. Voraussetzung für organisatorische Neuerungen wäre vielmehr, dass dann neue Strukturen führungsmässig und administrativ auch tatsächlich Vorteile bringen. Dem Entwurf des Bundesrates, der auch von der Mehrheit der Kommission unterstützt wird und der ein Kompromiss ist, fehlt nach meiner Wertung gerade diese Wirkung. Wenn wir der Mehrheit und dem Bundesrat folgen, bin ich deshalb überzeugt, dass gegenüber dem bisherigen Zustand im Verhältnis zwischen Bundesgericht und Eidgenössischem Versicherungsgericht eher das Gegenteil eintreten dürfte. Darauf werden wir noch zurückkommen.

Viel wesentlicher scheint mir im Zusammenhang mit der Aufgabenbewältigung des höchsten Gerichtes, also dem Verhältnis zwischen Input und Output - Herr Schweiger hat darauf hingewiesen -, dass wir neu eine Geschäftsleitung einführen, die eben diesen Namen verdient. Bundesrichter sind und müssen nicht Administratoren sein; ihre primäre Aufgabe ist die Rechtsprechung. Den Vorschlag, einen eigentlichen Verwaltungsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung einzuführen, werte ich als einen wichtigen und richtigen Schritt im Bereich der Gerichtsadministration, welcher dann auch die Voraussetzung für eine effiziente Aufgabenbewältigung bildet.

Die Einführung der Einheitsbeschwerde und die damit verbundenen Vorteile sind unbestritten, werden doch unnötige formalistische Hürden für den Rechtsuchenden abgebaut, und damit verbunden - das darf auch nicht übersehen werden - erfolgt auch für die richterliche Tätigkeit eine nicht zu unterschätzende Entlastung.

Ein ganz anderes Thema bildet ja die Frage: In welchen Fällen soll überhaupt Zugang zum Bundesgericht gewährt werden? Herr Schweiger hat das skizziert. Die Lösung, die wir Ihnen präsentieren, ist sehr kontrovers, und es ist darüber diskutiert worden; das wird dann auch heute der Fall sein. Im Rahmen des Eintretens möchte ich immerhin als Vorgabe oder - wenn Sie wollen - als Richtschnur für die Diskussion daran erinnern, dass der gemäss Justizreform noch in Kraft zu setzende Artikel 191 BV im Grundsatz wohl den Zugang zum Bundesgericht gewährleistet. Aber es gibt in Artikel 191 auch einen Absatz 3, der die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält, Einschränkungen beim Zugang vorzunehmen. Es sind dies insbesondere Streitwertgrenzen sowie der Ausschluss bestimmter Sachgebiete, wobei die Formulierung "unter Vorbehalt von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" zu beachten ist. Ich möchte all jene, die an den Beratungen in der Kommission nicht teilgenommen haben, doch bitten, in diesem Zusammenhang vorweg einmal Artikel 78 Absatz 3 zu konsultieren, wo im Zusammenhang mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich des Zugangs eine Erweiterung vorgesehen ist, nämlich immer dann, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensgarantien zur Diskussion steht.

Herr Schweiger hat schon auf die Bestimmung "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" hingewiesen: Diese können auch in all den Fällen vom Bundesgericht beurteilt werden, wo wegen Streitwertgrenze oder Zulassungsbeschränkung der Zugang an sich nicht gewährt ist. Was eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, das haben wir explizit in Artikel 89a festgehalten.

Ich möchte nicht ins Detail gehen, aber ich möchte darauf hinweisen, dass einer der Hauptgründe der Justizreform eben auch die Entlastung des Bundesgerichtes ist. Wenn wir dieses Ziel nicht aus den Augen verlieren wollen, dann muss man im Lichte der Zielsetzung diese Zulassungsfragen schon sehr subtil beurteilen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir ja mit dem neuen Artikel 29a die Rechtsweggarantie einführen: Das neue Grundrecht auf gerichtliche Beurteilung in praktisch allen Rechtsstreitigkeiten bedeutet, dass eben vor dem Gang ans Bundesgericht stets eine Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht stattgefunden haben muss. Im Lichte dieser neuen Ausgangslage muss es nun darum gehen, die Tätigkeit des Bundesgerichtes auf seine ureigenste Funktion zurückzuführen, und das ist eben die Rechtskontrolle und die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grunde bleibt ja der Zugang zum Bundesgericht auch in den Fällen möglich, die unter die Zugangsbeschränkung fallen, eben nämlich dann, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

Dies sind einige Gedanken im Voraus zu dieser ganzen Frage des Zuganges zum Bundesgericht.

Mit diesen nicht abschliessenden Hinweisen auf einige wenige Schwerpunkte empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.