Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Bei diesem wichtigen Gesetz ist eine Eintretensdebatte notwendig. Ich äussere mich in diesem Rahmen wie folgt: Seit 1970 hat das Bundesgericht 30 hauptamtliche Richter. In dieser Zeit hat die Zahl der Fälle von rund 2000 auf rund 5000 zugenommen. Aufgefangen wurde die steigende Zahl der Fälle durch die Wahl von 30 Ersatzrichtern und immer mehr Gerichtsschreibern; heute sind es deren 92. Beim Eidgenössischen Versicherungsgericht nahmen die Fälle - ebenfalls seit 1970 - von rund 800 auf über 2000 zu, bei neun bis elf hauptamtlichen Richtern. Die Grundproblematik des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes besteht somit heute darin, dass gegenüber 1970 gleich viele Richter rund das Zweieinhalbfache an Fällen zu beurteilen haben und darüber entscheiden müssen; dies zudem bei einer immer grösser werdenden Komplexität der Lebensverhältnisse und somit auch der Prozessstoffe. Heute muss jeder Bundesrichter im Schnitt in 500 Fällen pro Jahr - beim Eidgenössischen Versicherungsgericht sogar in 770 Fällen pro Jahr - richten, sei dies als Referent oder Koreferent. Diese Entwicklung kann so nicht weitergehen, besteht doch sonst die Gefahr, dass eine seriöse Bearbeitung und Beurteilung der Gerichtsfälle unmöglich, zumindest aber gefährdet werden.
Theoretisch kann man nun der Überlastung des Bundes- und des Versicherungsgerichtes prinzipiell betrachtet auf zwei Arten begegnen: Man erhöht die Zahl der Richterinnen und Richter sowie das Personal des Gerichtes noch mehr, oder man reduziert die Zahl der zu bearbeitenden Fälle. Eine Erhöhung der Richterzahl wäre aber problematisch; dies nicht primär aus Kostengründen, sondern weil in einem riesigen Gericht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht mehr gewährleistet werden könnte.
Dass die Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung das zentrale Element der obersten Rechtsprechung in einem föderalen Staat sein muss, beweist ein Blick ins Ausland: Deutschland müsste, relativ zur Bevölkerungszahl der Schweiz betrachtet und wenn es pro Bevölkerungseinheit die gleiche Zahl von Fällen wie das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen hätte, über 300 oberste Richter, die USA müssten sogar über 1000 solche Richter haben. Sie wissen, dass dies bei weitem nicht der Fall ist, was bedeutet, dass andere föderale Rechtsstaaten das Schwergewicht ihrer obersten gerichtlichen Tätigkeit auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung legen und dieses Ziel durch die Bearbeitung von relativ wenigen, dafür aber repräsentativen Fällen erreichen wollen.
Analog, so die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, soll dies zukünftig auch in der Schweiz sein. Wir wollen, betriebswirtschaftlich betrachtet, den Input verkleinern, um im Interesse der Einheitlichkeit unserer Rechtsprechung einen qualitativ hoch stehenden und optimalen Output zu erreichen. Konkret heisst dies, dass der Zugang zum Bundesgericht enger wird. Nicht mehr fast alle Angelegenheiten können, so wie heute hauptsächlich wegen der staatsrechtlichen Beschwerde, bis ans Bundesgericht gezogen werden. Es werden Schranken vorgesehen, und zwar insbesondere folgende:
In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird die Streitwertgrenze von 8000 Franken auf 40 000 Franken erhöht. In öffentlich-rechtlichen Belangen wird ein Ausnahmenkatalog geschaffen, welcher Entscheide in bestimmten Bereichen von einem Weiterzug ans Bundesgericht zumindest grundsätzlich ausschliesst. Im Strafrecht sind zwar nach wie vor alle Fälle, in welchen Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, ans Bundesgericht weiterziehbar, nicht mehr aber alle Fälle bis zu einer bestimmten Bussenhöhe oder bis zu einer bestimmten Stundenzahl gemeinnütziger Arbeit.
Um auch in diesen grundsätzlich ausgeschlossenen Fällen eine Beurteilung durch das Bundesgericht nicht radikal auszuschliessen, ist eine Auffanglösung vorgesehen. Immer dann nämlich, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann das Bundesgericht angerufen werden, welches diesfalls pflichtig ist, über eine allenfalls gar kleine Angelegenheit zu entscheiden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insbesondere immer dann, wenn es wichtig ist, dass das Bundesgericht die einheitliche Auslegung von Bundesrecht sicherzustellen oder die Auslegung von Bundes- und Völkerrecht zu klären hat.
Die vorstehend kurz aufgezeigte Lösung, mit welcher die Mehrheit Ihrer Kommission eine starke Beschränkung der [PAGE 882] vom Bundesgericht zu beurteilenden Fälle erreichen will, ist sehr kontrovers. Strittig ist die Streitwerthöhe auf der einen Seite. Vor allem ist aber strittig, dass dann nicht mehr in allen Fällen ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich sein wird, wenn die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes gerügt wird. Oder anders gesagt: Zwei Minderheiten wollen eine Art staatsrechtliche Beschwerde beibehalten, wie wir sie heute kennen, und so ermöglichen, dass nach wie vor in fast allen Angelegenheiten Verfassungsverletzungen gerügt werden können. Hierüber werden wir im Verlauf der Debatte ausgiebig zu diskutieren haben.
Die Entlastung des Bundesgerichtes soll aber darüber hinaus auch durch weitere Massnahmen erreicht werden. Schon beschlossen ist das Entfallen aller strafrechtlichen Direktprozesse, für welche zukünftig das Bundesstrafgericht zuständig sein wird. Weiter sind verfahrensmässige Erleichterungen - ich nenne die Einheitsbeschwerde sowie das vereinfachte Verfahren in klaren Fällen - vorgesehen. Beim Versicherungsgericht wird eine geringe Kostentragungspflicht der Parteien eingeführt und die Kognition auf Rechtsfragen eingeschränkt. Letzteres ist ebenfalls ein sehr kontroverses Thema.
Ihre vorberatende Kommission hat sich nun zum Ziel gesetzt, dem Nationalrat ein in sich recht geschlossenes Konzept vorzulegen. Die zentrale Idee dieses Konzeptes beruht auf dem Entlastungsgedanken. Wir glauben, dass die gut ausgebaute und fachlich kompetente Gerichtsbarkeit in heute allen Kantonen sowie die Neuregelung der Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen auf Bundesebene zukünftig die tragenden Pfeiler des Rechtsschutzes sein werden. Das Bundesgericht soll zukünftig in erster Linie dafür da sein, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen. Angesichts dieser primären Zielsetzung kann die Überprüfungskomponente des obersten Gerichtes etwas in den Hintergrund treten, wenn die Qualität der kantonalen Gerichte und der unteren Gerichte dies verantworten lässt - und dies ist nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission so.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.