Lexipedia

preparatory:AB 3829

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Zu Artikel 58 muss ich eine etwas ausführlichere Erklärung abgeben, und zwar deshalb, weil er die Grundlage für jenen Entscheid der Kommission bildet, der wohl die grösste Tragweite hat.

Die im Allgemeinen Teil verankerte Regelung des Einspracheverfahrens ist unbestritten. Umstritten ist jedoch der Anwendungsbereich dieser Regeln auf die einzelnen Sozialversicherungsgesetze. In folgenden Bereichen ist die Einsprache kein Novum: in der Krankenversicherung, in der Unfallversicherung und in der Militärversicherung. Was das Einspracheverfahren in der Invalidenversicherung betrifft, so war dieses Gegenstand der 4. Revision des IVG, die von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern leider abgelehnt wurde. Das Einspracheverfahren war im Abstimmungskampf nicht bestritten.

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung soll das Einspracheverfahren nun neu eingeführt werden. Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung haben sich nicht gegen die Einführung des Einspracheverfahrens ausgesprochen, denn heute führt bekanntlich jegliche Anfechtung einer Verfügung unmittelbar zu einem Gerichtsfall. Im Rahmen eines Einspracheverfahrens kann eine Verfügung korrigiert oder allenfalls gar aufgehoben oder zurückgenommen werden. Da die verfügenden Stellen mit dem Einspracheverfahren überlastet sein könnten, wurde die Möglichkeit geschaffen, mit der Durchführung des Einspracheverfahrens eine andere Stelle als die ursprünglich verfügende Stelle zu beauftragen. Der Nationalrat hat deshalb in Artikel 100 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine entsprechende Abweichung von Artikel 58 ATSG stipuliert. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, das Einspracheverfahren auch bei den übrigen Sozialversicherungsgesetzen einzuführen. Neu wäre das also im Bereich der AHV, bei den Ergänzungsleistungen, bei der Erwerbsersatzordnung und bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft. Auf die umstrittene Einführung des Einspracheverfahrens bei den letztgenannten vier Sozialversicherungszweigen werde ich dann im Rahmen der Behandlung des Anhanges noch einmal kurz zurückkommen, weil es hier gewichtige "Stimmen" gab, die dieses Einspracheverfahren ablehnten.

Noch einige kurze Bemerkungen zu Artikel 58:

In Absatz 1 hat der Nationalrat die Bestimmung betreffend die besondere Dringlichkeit gestrichen. Dies deshalb, weil diese Bestimmung praktisch nur in der obligatorischen Unfallversicherung, und zwar im Bereich der Arbeitssicherheit, zur Anwendung gelangen kann. Nach dem neuen Konzept ist es deshalb sinnvoll, eine solche Sonderbestimmung lediglich in der Unfallversicherung zu haben. Die Aufnahme einer generellen Norm über den Ausschluss der Einsprache bei Dringlichkeit würde unnötige Gerichtsfälle zur Frage der Dringlichkeit auslösen, um das Einspracheverfahren zu überspringen.

Bei Absatz 2 hat sich der Nationalrat unserer ursprünglichen Fassung angeschlossen. Ein Verweis auf die Verfahrensregeln für die Beschwerde, wie er vom Bundesrat beantragt wurde, würde zu Widersprüchen führen. Gemäss Artikel 67 Absatz 1 des Allgemeinen Teils müsste die Bundesbehörde plötzlich das Verfahrensrecht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwenden anstatt dasjenige des Allgemeinen Teils. Andere Versicherer müssten anstelle der Regeln des Allgemeinen Teils das kantonale Verfahrensrecht anwenden. Auf diese Weise würde jedoch das Einspracheverfahren öffentlich. Das wollen wir nicht!

Ich bitte Sie, bei Artikel 58 dem Nationalrat und bei den Anhängen Ihrer Kommission zu folgen.