Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-23
Wortprotokoll
Der bundesrätliche Entwurf, den die Mehrheit Ihrer Kommission aufgenommen hat, will eine Beschwerde immer dann - aber auch nur dann - zulassen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Damit hält sich der Entwurf des Bundesrates an die Vorgabe von Artikel 191 Absatz 2 unserer Bundesverfassung, in der Fassung der Justizreform. Der Vorbehalt von Grundsatzfragen resultierte als tragfähiger Kompromiss aus den Diskussionen über den Zugang zum Bundesgericht, die schon im Rahmen der Justizreform auf Stufe Verfassung sehr eingehend geführt worden waren.
Die Minderheitsanträge wollen im Grunde diese Diskussion neu aufnehmen. Die Minderheit Studer Jean führt die staatsrechtliche Beschwerde wieder ein. Wenn die Minderheit Studer Jean durchkommen würde, würden Sie die staatsrechtliche Beschwerde wieder einführen, sodass in jedem noch so kleinen Fall letztlich auch eine Willkürbeschwerde erhoben werden könnte. Das läuft dem Entlastungsziel, das wir mit dieser Vorlage verfolgen, diametral zuwider. Auch wird damit das Konzept der Einheitsbeschwerde durchbrochen. Das Bundesgericht selber hat übrigens signalisiert, dass es eine solche Öffnung ablehnt.
Zur Minderheit Dettling: Ich habe Verständnis für die Argumentation von Herrn Studer, teile sie aber nicht in allen Teilen, was die Minderheit Dettling betrifft. Es ist tatsächlich eine sehr feine Unterscheidung. In der Praxis wird es auch sehr schwierig sein, diese Unterscheidung anzuwenden, aber das Bundesgericht wird letztlich eine entsprechende Praxis zu entwickeln wissen. Dem Antrag ist zugute zu halten, dass die Frage, ob offensichtliche Anhaltspunkte vorliegen, dann im vereinfachten Verfahren geprüft werden könnte.
Ich bitte Sie aber, beide Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und somit auch der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.