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Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-09-23

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Ich kann durchaus mit der Fassung der Mehrheit leben, d. h. mit Absatz 1 Buchstabe abis in Verbindung mit Absatz 2.

Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit an die Diskussion vom Montag vor einer Woche erinnern, anlässlich der Gewährleistung der Schaffhauser Kantonsverfassung. Ich habe damals darauf hingewiesen, dass das Volk in meinen Augen auch weiterhin Verwaltungsakte vornehmen können muss. Diese sollen auch weiterhin der Beschwerde unterliegen - die Beschwerdemöglichkeit soll meines Erachtens durchaus gegeben werden -, bei Volksentscheiden möchte ich aber die Begründungspflicht ausgeschlossen haben. Ich möchte nicht das ganze Votum wiederholen.

Aber jetzt beinhaltet Absatz 2 - auch in der Fassung gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - tatsächlich die Begründungspflicht für solche Entscheide des Volkes. Volksentscheide sind auch hier wieder direkt möglich - ich habe mit Interesse Artikel 80 Absatz 3 gelesen -, auch vor einem bundesgerichtlichen Entscheid. Deshalb liegt mir daran, nochmals darauf hinzuweisen, dass ich prüfe, hier einen Vorstoss einzureichen, mit der Bestimmung, höchstwahrscheinlich auf Verfassungsstufe, dass Entscheide des Volkes generell nicht begründet werden müssen.

Ich stehe hier also durchaus zu dieser Kombination von Absatz 1 Buchstabe abis mit der Beschwerdemöglichkeit nach Absatz 2, aber ich mache den Vorbehalt betreffend die Begründungspflicht, die ich weghaben möchte.