Lexipedia

Dettling Toni · Ständerat · 2003-09-23

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Ich teile weitgehend die Beurteilung, die jetzt von Herrn Schmid vorgetragen worden ist. Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass der Gesetzgeber zur Einbürgerung und zum Beschwerderecht Stellung nehmen muss.

Nun haben wir aber, wie schon gesagt worden ist, die Situation, dass in der zentralen Gesetzgebung, nämlich in der Einbürgerungsgesetzgebung, offenbar keine Differenzen mehr bestehen. Vielmehr sollen die Differenzen ausgeräumt sein, wiewohl die beiden Räte eine völlig unterschiedliche Auffassung haben, und das ist das Problem. Ich gehe aber davon aus, dass die beiden Kommissionen sich darauf einigen müssten, noch einmal das Problem der Einbürgerung und des Beschwerderechtes aufzunehmen, wiewohl formell keine Differenz mehr besteht; materiell besteht aber weiterhin eine grundlegende Differenz.

Auch wenn ich, wie gesagt, die Auffassung von Herrn Schmid teile, ist es ausserordentlich schwierig, dieses Problem im Rahmen der Bundesrechtspflege zu lösen. Natürlich kann man jetzt dem Antrag Schmid Carlo zustimmen; es wird ja noch eine weitere Lesung im Nationalrat stattfinden. Es wird aber auch noch eine Lesung stattfinden über die Bürgerrechtsgesetzgebung. Aufgrund dieser heiklen Situation dürfte es schwierig sein, hier einfach aus dem Stand heraus die Lösung, die Herr Schmid vorschlägt, zu übernehmen. Meines Erachtens muss man den Weg über die Einbürgerungsgesetzgebung suchen.

Deshalb schlage ich Ihnen hier wiederum einen Vermittlungsantrag vor: Ich übernehme in der Einbürgerungsfrage die Meinung der Mehrheit - Artikel 78 Absatz 1 abis - und schlage Ihnen zusätzlich in den Absätzen 2 und 3 die gleiche Vermittlungslösung vor, wie ich es schon beim Zivilrecht und beim Strafrecht getan habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es beim Mehrheitsantrag zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung der Verfahrensgarantien kommt. Sie haben nämlich dort nur die Verfahrensgarantien aufgeführt, was zu einer Ausgrenzung der materiellen Grundrechte führt. Weshalb sollen z. B. die Meinungsäusserungsfreiheit oder das Willkürverbot weniger geschützt sein als z. B. der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege? Mein Antrag bietet für alle verfassungsmässigen Rechte den gleichen Rechtsschutz.

Ich bitte Sie deshalb, in diesem Fall meinem Vermittlungsantrag zuzustimmen, wiewohl auch ich davon ausgehe, dass im Zusammenhang mit der Bürgerrechtsgesetzgebung die ganze Frage des Beschwerderechtes noch einmal zu diskutieren ist.