Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Die Neufassung von Artikel 61 Absatz 1 ist wiederum Ausfluss der neuen Verweisungstechnik gemäss Artikel 2.
Zu Absatz 2 müssen folgende Bemerkungen gemacht werden: Mit Ausnahme der Militärversicherung entscheiden die Bundesbehörden nicht direkt über sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Wenn sie jedoch, wie eben in der Militärversicherung, solche Entscheide fällen, dann sollen sie die Regeln des Allgemeinen Teils anwenden. Insbesondere im Bereich der Aufsicht verfügen die Bundesbehörden jedoch über vielfältige erstinstanzliche Entscheidungsbefugnisse. Hier soll nach wie vor das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen. Dies muss klar festgehalten werden. Die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit können mit dem neuen Absatz 2 gemäss Fassung des Nationalrates gewährleistet werden.