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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-23

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-23

Wortprotokoll

Zuerst eine Vorbemerkung: Die Kantone haben gestützt auf Artikel 29a der Bundesverfassung ohnehin die Rechtsweggarantie zu beachten. Das einmal als Vorbemerkung.

Jetzt zu den Kombinationsmöglichkeiten: Wenn Absatz 2 gemäss Antrag Schmid Carlo formuliert und der Antrag der Minderheit Dettling abgelehnt würde - dort geht es ja sowohl um Absatz 2 als auch um Absatz 3, das muss man auch noch beachten -, dann hätte das Bundesgericht bei kantonalen Einbürgerungsentscheiden nicht einmal mehr die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Rechtsweggarantie verletzt ist oder nicht; das kann es ja nicht sein. Mit anderen Worten könnte das Bundesgericht nicht mehr prüfen, ob von den Kantonen in diesem Bereich vorgesehene Ausnahmen von diesem Verfassungsgrundsatz überhaupt zulässig sind.

Wenn aber Absatz 3 gemäss Minderheit Dettling mit dem Antrag Schmid Carlo kombiniert würde, so wäre die Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsweggarantie nach wie vor zulässig. Mir geht es darum: Der Antrag Schmid Carlo will, dass man beim Rechtsschutz gegen negative Einbürgerungsentscheide hinter den heutigen Rechtszustand zurückgeht, denn heute kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensrechten und nach der neuesten Rechtsprechung auch wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden. Das würde dann ausgeschlossen.

Ich möchte zum Votum von Herrn Schmid auch noch etwas anderes sagen: Es geht mir um den Respekt vor dem Volk, Herr Schmid, das die Bundesverfassung in einer Volksabstimmung angenommen hat. Und in dieser Bundesverfassung stehen Grundrechte, dort steht auch Artikel 29a, der den Rechtsweg garantiert. Deshalb kann es jetzt nicht die Idee sein, auf dem Wege über diese Gesetzgebung die Grundsätze, die wir in der Bundesverfassung haben, auszuhebeln.

Noch eine zweite Bemerkung: Es ist ganz klar nicht die Auffassung des Nationalrates oder seiner vorberatenden Kommission, den Dissens, der in der Frage der Einbürgerungsbeschwerde zwischen den beiden Räten besteht, als Konsens darzustellen. Das ist genau auch die Idee des Antrages der Minderheit, damit diese Debatte im Plenum des Nationalrates geführt werden kann, um aufzuzeigen, dass es eben gerade nicht ein Konsens ist, wenn man sich dem Beschluss des Ständerates anschliesst, sondern ein Dissens, im Wissen darum, dass das Bundesgericht die Bundesverfassung angewendet und entsprechend über das Diskriminierungsverbot im Bereiche der Einbürgerungen entschieden hat. Das ist nicht unanständig, Herr Schmid, [PAGE 909] denn es geht um die in der Bundesverfassung garantierten Rechte.

Ich bitte Sie nun, um hier etwas aus der Verwirrung der verschiedenen Anträge herauszukommen, bei Absatz 2 der Minderheit Dettling zu folgen, wenn es um das Ausscheiden der verschiedenen Versionen geht. Ich halte aber nach wie vor daran fest, dass bei Absatz 1 Buchstabe abis der Minderheit Studer Jean zu folgen ist.