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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-23

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-23

Wortprotokoll

Die volle Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stammt ja aus einer Zeit, als die kantonale Sozialversicherungsjustiz noch wenig entwickelt war. Das muss man sich vor Augen halten, wenn man jetzt über diese Frage hier entscheidet. Das hat sich mittlerweile nämlich geändert. Der Rechtsschutz auf den unteren Stufen wurde wesentlich ausgebaut. Es gibt jetzt gegen alle Verfügungen der Sozialversicherungsträger ein Einspracheverfahren, und vor allem kann der Einspracheentscheid an ein unabhängiges kantonales Versicherungsgericht weitergezogen werden, und das mit voller Kognition auf der kantonalen Stufe. Damit existieren nun auch Rahmenbedingungen, die es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erlauben, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtes zu konzentrieren: Das oberste Gericht soll prüfen, ob die Rechtsanwendung korrekt erfolgt ist, und nicht die Arbeit der unteren Instanz noch einmal wiederholen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.

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