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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Worum geht es? In Artikel 64 wird der Gerichtsstand geregelt. Es handelt sich um einen wahlweisen Gerichtsstand: entweder Wohnsitz der versicherten Person bzw. des Dritten oder Sitz des Versicherers.

Nun ist der Kanton Luzern von diesem Artikel relativ stark betroffen, weil in Luzern insbesondere der Hauptsitz der Suva ist. Daneben gibt es noch die Sitze von zwei national tätigen Krankenkassen in Luzern; Letzteres aber, meine ich, unterscheidet die Lage des Kantons Luzern nicht von der Situation anderer Kantone.

Die Regelung, die jetzt hier eingeführt wird, hat man ursprünglich im alten Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung gehabt. Aufgrund eines Vorstosses eines luzernischen Parlamentariers hat man diese Regelung im UVG geändert. Das heisst, man hat den Kanton Luzern bzw. das Versicherungsgericht des Kantons Luzern entlastet und die Fälle gleichmässig auf die Kantone verteilt, indem man als Gerichtsstand den Sitz der Suva ausgeschlossen hat, wenn ein Gerichtsstand am Wohnsitz der betreffenden Person gegeben ist. Im KVG hat man diesen wahlweisen Gerichtsstand in Artikel 86 Absatz 3 wiedereingeführt.

Nun hat sich der Nationalrat offenbar dafür entschieden, die neueste Regelung, also das Modell gemäss KVG, in den ATSG zu übernehmen. Das hat nun aber zur Folge, dass für Luzern wieder die alte Regelung hergestellt wird, wie sie vor der Änderung des UVG gegolten hat, was den Kanton Luzern wegen des Hauptsitzes der Suva wieder entsprechend belastet. Ich gehe davon aus, dass man im Nationalrat nicht die Absicht hatte, diese Konsequenz zu vollziehen, sondern man hat sich einfach für die neueste Regelung nach dem KVG ausgesprochen.

Aus diesen Gründen würde ich Ihnen empfehlen, dem Antrag Wicki zuzustimmen und damit eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen; es ist nicht die einzige. Der Nationalrat hätte dann die Möglichkeit, der Frage im Differenzbereinigungsverfahren noch einmal nachzugehen. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir eigentlich bei Artikel 86 Absatz 3 KVG eine entsprechende Änderung vornehmen müssten. Herr Wicki hat das nicht beantragt. Ich meine, es sei Sache des Nationalrates, die Koordination mit dem KVG herzustellen.

Sinnvollerweise müsste die Regelung so aussehen: Streichung im ATSG des wahlweisen Gerichtsstandes, Belassen der Sonderregelung im KVG; dann hätten wir den heutigen Rechtszustand erhalten. Wenn man das nicht will, wenn man diese Regelung des ATSG auf alle Sozialversicherungsbereiche - ausgenommen die Unfallversicherung - übertragen will, muss man sie hier belassen und eine Ausnahme im UVG vorsehen. Das ist aber zu komplex, als dass wir das hier jetzt regeln können.

Ich bitte Sie, dem Antrag Wicki zuzustimmen. Dann werden wir diese Frage in der Differenzbereinigung in eidgenössischer Solidarität - auch zur Zufriedenheit des Kantons Luzern - regeln können.