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Maissen Theo · Ständerat · 2003-09-24

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-24

Wortprotokoll

Der Gesetzesauftrag ist klar: Das neue Exportförderungsgesetz, das wir erst vor drei Jahren, nämlich am 6. Oktober 2000, hier verabschiedet haben, legt fest, dass der Bund die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten fördert. Wie bereits erwähnt worden ist, machen das andere Länder auch und viel stärker. Österreich wurde bereits erwähnt; es will bis ins Jahr 2007 die Exporte von heute 35,9 Prozent auf 40 Prozent des Bruttoinlandproduktes steigern und setzt dafür 50 Millionen Euro ein, aber nicht in vier Jahren, sondern in einem Jahr. Das sind rund 75 Millionen Franken; Österreich setzt also in einem Jahr mehr ein, als wir in vier Jahren einzusetzen gedenken. Auch Deutschland und Frankreich, so kann man feststellen, verstärken ihre Bemühungen in der Exportförderung.

Wir leben heute in einer konjunkturell rezessiven Phase. Wir haben weitere Unsicherheiten für die Wirtschaft: Es sind die Finanzen der öffentlichen Hand, die Effekte der Globalisierung, offene Fragen in der Technologieentwicklung. In dieser Phase der Unsicherheit scheint es mir richtig zu sein, dass der Staat, wenn immer möglich, Rahmenbedingungen setzt, die berechenbar sind. Der Staat sollte nicht auch noch mehr Unsicherheit in das Wirtschaftsleben hineinbringen als nötig. Oder, wie es Herr Bundesrat Deiss vorhin sagte: Es braucht positive Signale. Das ist genau der Sinn der Rahmenkredite, dass man die Vorgaben nicht von Jahr zu Jahr beschliesst, sondern über eine längere Zeit - hier für vier Jahre -, damit für die Akteure in diesem Bereich eine gewisse Sicherheit besteht.

Über die Bedeutung der Exporte brauche ich nichts mehr zu sagen - das wurde von den Kolleginnen Leumann und Forster dargelegt -; sie sind für unsere Schweiz wichtig. Ich finde es persönlich auch richtig, dass man solche Aktivitäten des Staates regelmässig evaluiert. Das ist nun nach der Reorganisation der Osec mit der neuen Strategie der Exportförderung im Jahre 2001 erfolgt; das war das Jahr der Restrukturierung der alten Osec. Im Jahr 2002 wurde diese Neuausrichtung fortgesetzt, und die Ziele wurden bereits weitgehend umgesetzt. In der vorliegenden Botschaft haben wir nun diese Neuausrichtung bis ins Jahr 2003 evaluiert. Es macht also wenig Sinn, bis nach drei viertel Jahren, d. h. bis März 2004, bereits wieder zu evaluieren, wie das der Nationalrat beschlossen hat. Bis dahin hat man zu wenig neue Fakten oder Erkenntnisse, damit man wirklich eine neue Beurteilung vornehmen kann.

Für mich ist eigentlich selbst die Frist von knapp zwei Jahren, die die WAK vorschlägt, eher zu kurz, um wirklich zu tiefgründigen, neuen Erkenntnissen zu kommen. Es stellt sich bereits aufgrund dieser Überlegungen die Frage: Wie sinnvoll ist es, vom Prinzip eines Rahmenkredites für vier Jahre abzuweichen? Es geht ja darum, mit diesem Rahmenkredit vor allem in einer Phase der Neuausrichtung Kontinuität und Sicherheit zu haben; da stellt sich wirklich die Frage, ob es Sinn macht, im Rahmen einer solchen Reorganisation eine zusätzliche Unsicherheit hineinzubringen. Wir haben dann parallel zu diesem Rahmenkredit, der ja kein Zahlungskredit ist, die Möglichkeit, den Mittelfluss über das jährliche Budget entsprechend zu steuern; zudem hat das Seco mit Artikel 4 des Exportförderungsgesetzes die Möglichkeit, im Rahmen von Leistungsaufträgen die Mittel entsprechend tempiert einzusetzen, d. h. phasenweise, und nicht alles freizugeben.

Nun komme ich zum wichtigsten Punkt bezüglich meines Antrages, nämlich zur Frage: Wie weit sind wir gehalten, die eigenen Gesetze einzuhalten? Ich bin selber juristisch nicht verbildet, aber ich verstehe einigermassen die Sprache Goethes. Wenn Sie Artikel 7 des Exportförderungsgesetzes lesen, dann heisst es hier: "Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz." Ich lese hier keine Kann-Bestimmung heraus, sondern es heisst "der Gesetzgeber bewilligt".

Nun ist es so, dass das Exportförderungsgesetz ein referendumspflichtiger Beschluss ist, ein Gesetz im materiellen Sinne. Der Bundesbeschluss, den wir fassen, ist nicht referendumspflichtig, er ist von seiner Legitimität her tiefer gesetzt. Was ist nun das Ziel dieser Bestimmung? Was wollten wir, als wir das damals beschlossen? Da müssen wir die Botschaft ansehen. In der seinerzeitigen Botschaft vom 23. Februar 2000 wird zur Begründung für einen vierjährigen Rahmenkredit Folgendes festgehalten: "Die nachhaltige Wirkung der Exportförderung ist in hohem Masse von der Konstanz der Anstrengungen abhängig. Zudem setzt gerade der Abschluss eines oder mehrerer Leistungsverträge, die eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung ermöglichen, die Voraussehbarkeit der Bundesbeiträge über eine Legislatur voraus."

Ich bin Mitglied der WAK und habe dort die Frage aufgeworfen, ob man hier vom Gesetz abweichen könne. Darauf haben mir Leute, die juristisch geschult sind, gesagt, das sei überhaupt kein Problem, man habe diese Freiheit.

Ich selber war mir in dieser Sache nicht so sicher und habe mich deshalb beim Bundesamt für Justiz erkundigt, wie das zu beurteilen sei. Ich muss Ihnen nun mit dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 22. September ein paar Dinge dazu erklären; es hält zu meiner Frage fest: "Die Bestimmung ist in der parlamentarischen Beratung unbestritten geblieben und gab keinen Anlass zu vertieften Diskussionen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte lassen vermuten, dass Artikel 7 der Bundesversammlung keinen Spielraum einräumen wollte; vielmehr sollte der Höchstbetrag zwingend für vier Jahre festgelegt werden." Dann führt das Bundesamt für Justiz weiter aus: "Bedeutend ist, dass Artikel 7 den Begriff des Höchstbetrages verwendet. Mithin geht es darum, mit einem nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss den finanziellen Maximalrahmen abzustecken, der für vier Jahre zur Verfügung stehen soll. Parallel dazu sieht Artikel 3 Absatz 2 vor, dass der dem Dritten erteilte Auftrag auf höchstens vier Jahre zu befristen ist; Artikel 4 räumt wiederum dem Seco einen Ermessensspielraum für die konkrete Bestimmung der Höhe der Beiträge ein, die dem Beauftragten zugesprochen werden. Das Gesetz will damit [PAGE 924] einerseits den wirkungsvollen und effizienten Einsatz der Bundesmittel sicherstellen und andererseits den Vollzugsstellen sinnvolle Planungsperspektiven eröffnen." Abschliessend hält das Bundesamt für Justiz fest: "Bleibt noch zu bemerken, dass der Fall, in dem die Bundesversammlung mit ihrem nicht referendumspflichtigen Finanzierungsbeschluss von der auch für sie verbindlichen Vorgabe in Artikel 7 abweichen will, rechtlich nicht sanktioniert ist. Soll dem Legalitätsprinzip, dem auch die Bundesversammlung unterworfen ist, aber vollauf Rechnung getragen werden, so müsste Artikel 7 des Gesetzes geändert werden, wenn der für die Exportförderung bereitzustellende Höchstbetrag für weniger als vier Jahre festgelegt werden soll."

Nun wurde in der WAK folgender Einwand gegen meine Bedenken vorgebracht. Man hat gesagt, wir hätten ja bereits beim ersten Mal diese vier Jahre unterschritten; wir hätten seinerzeit beschlossen, den ersten Kreditrahmen für drei Jahre festzulegen, nämlich für die Jahre 2001 bis 2003. Aber warum haben wir das gemacht? Das wurde in der Botschaft begründet. Begründet wurde es damit, dass wir mit dieser verkürzten, dreijährigen Periode nachher in den Gleichschritt mit der vierjährigen Legislatur kommen. Das war also ein bewusstes Abweichen und bestätigt damit meine These, dass der Gesetzgeber einen jeweilen vierjährigen Rahmenkredit wollte, und nicht irgendetwas anderes.

Ich appelliere erstens an Sie, dass Sie den Rahmenkredit für vier Jahre festlegen, damit wir den Akteuren für ihre Aktivitäten Sicherheit geben. Ich appelliere zweitens an Ihr Rechtsverständnis, dass Sie nicht beliebig legiferieren. Wir sollten uns an unsere eigenen Gesetze halten. Ich bitte Sie also, meinen Antrag zu unterstützen.

Gleichzeitig möchte ich Folgendes festhalten: Ich habe nichts dagegen, wenn wir in der Folge beschliessen, im Zeitraum, den die WAK vorgegeben hat, eine Evaluation zu machen. Mein Antrag kollidiert nicht mit diesem Folgebeschluss, sondern bezieht sich lediglich auf den Zeitrahmen von vier Jahren.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, meinem Antrag zu folgen.

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