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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Bei den ersten beiden Absätzen handelt es sich um eigentliche Koordinationsbestimmungen. In Absatz 2 hat der Nationalrat lediglich eine redaktionell klarere Fassung beschlossen, ohne jedoch an der von unserem Rat beschlossenen Bestimmung eine materielle Änderung vorzunehmen.

Absatz 3 ist eine Bestimmung mit eigenem leistungsbestimmendem Charakter. Da der ursprüngliche Absatz 3 zwei verschiedene Konstellationen regelte, wurde er vom Nationalrat in zwei Absätze aufgeteilt.

Sowohl in Absatz 3 als auch im neuen Absatz 4 wurde die Kostenübernahmepflicht auf den stationären Bereich - ich betone: auf den stationären Bereich - beschränkt. Dieser Beschluss des Nationalrates ist ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil des "ATSG light"-Kompromisses.

Die Ausdehnung der Kostenübernahmepflicht auf den nichtstationären Bereich wäre problematisch und erst noch völlig unnötig. Im nichtstationären Bereich ist eine getrennte Behandlung der Gesundheitsschäden sehr wohl möglich. Die ungetrennte Kostenübernahmepflicht im nichtstationären Bereich würde zu Rechtsunsicherheit und Doppelspurigkeiten mit erheblichen Mehrkosten führen.

Bezüglich Absatz 4 kann noch darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise die Invalidenversicherung, die Militärversicherung und die Unfallversicherung grosszügigere Lösungen bei der Übernahme "fremder" Gesundheitsschäden kennen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Widerspruch zum Allgemeinen Teil, denn die in den erwähnten Gesetzen gewährten zusätzlichen Leistungen treten neben die in Artikel 70 verankerten Leistungspflichten.