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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

In Artikel 76 wird erstmals ausdrücklich eine Bestimmung über das Überentschädigungsverbot im Sozialversicherungsrecht verankert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat es aus unverständlichen Gründen leider bis heute abgelehnt, aus den geltenden Regelungen der einzelnen Gesetze ein Überentschädigungsverbot abzuleiten.

Die Überentschädigungsregelung ist umstritten. Sie wurde nicht nur in der nationalrätlichen Subkommission, sondern auch in der Kommission selber und daraufhin auch im Ratsplenum ausführlich diskutiert. Der Bundesrat wollte im Allgemeinen Teil eine sehr weit gehende Regelung verankern. Danach hätten Arbeitsleistungen von Angehörigen selbst dann als Mehrkosten gelten sollen, wenn sie gar keine Einkommenseinbussen zur Folge hätten. Auf der anderen Seite verlangten die Versicherungswirtschaft und mit ihr eine Minderheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates, dass die durch den Versicherungsfall verursachten allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht in die Berechnung der Überentschädigung mit einbezogen werden. Dieser Minderheitsantrag hat insofern etwas für sich, als mit der nun vom Nationalrat beschlossenen Regelung die in Artikel 76 Absatz 1 verankerte Kongruenzmethode verletzt wird. Nach dieser Methode sollen bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Die Vertreter des Minderheitsantrages wiesen im Nationalrat zudem auf die Gefahr der entstehenden Rechtsunsicherheit hin, denn es wird durch die Rechtsanwendung zu klären sein, welche Einkommenseinbussen im Rahmen der Berechnung der Überentschädigung mit zu berücksichtigen sind. Damit sind mit grosser Wahrscheinlichkeit Streitigkeiten über die Frage, welche allfälligen Einkommenseinbussen in welcher Höhe in die Berechnung einbezogen werden müssen, vorprogrammiert.

Der Nationalrat ist jedoch dem Antrag der Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates gefolgt. Bei der nun beschlossenen Regelung handelt es sich um einen Kompromiss zwischen dem Antrag des Bundesrates und dem Minderheitsantrag.

Die Kommission bittet Sie, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Es ist zu hoffen, dass die Rechtsprechung vernünftige Schranken setzen und eine klare Linie einhalten wird, weil keine optimale Lösung auf Gesetzesstufe gefunden werden konnte.