Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-10-01
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-10-01
Wortprotokoll
Die zur Diskussion stehende Initiative umfasst zwei Anliegen im Bereich der Festsetzung der Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung. Einerseits soll mit der Verankerung einer Minimalprämie im Gesetz die notwendige Rechtssicherheit wiederhergestellt werden. Andererseits soll die Abhängigkeit des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 UVG von demjenigen der Suva aufgehoben werden; es soll also ein alter Zopf abgeschnitten werden.
Zuerst kurz einige Bemerkungen zur Minimalprämie: Das UVG hält in Artikel 92 Absatz 1 fest, dass sich die Prämie aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen zusammensetzt. Die im Schweizerischen Versicherungsverband zusammengeschlossenen Versicherungen wandten bis Ende 1996 einen Pauschalprämientarif an. Auf den 1. Januar 1997 führten sie dann ein neues Prämientarifsystem ein. Sämtliche UVG-Verträge sind seither grundsätzlich abrechnungspflichtig. Die Zulässigkeit dieser Minimalprämie wurde von der Rekurskommission für die Unfallversicherung mit Urteil vom 17. Juni 1993 verneint. Die Rekurskommission kam zum Schluss, dass für eine generelle Erhöhung der Minimalprämie keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
Die Kommission ist nun der Ansicht, dass die Erhebung einer Minimalprämie technisch gerechtfertigt wäre. Die Minimalprämie ist nicht zulässig, deshalb müsste bei versicherten Betrieben mit kleinen Lohnsummen technisch korrekt ein Prämienanteil unabhängig von der Lohnsumme pro Risiko erhoben werden. Die Kommission schlägt Ihnen deshalb vor, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Minimalprämie zu schaffen. An den Prämien der Versicherer wird sich dadurch nichts ändern. Es wird lediglich die heutige Praxis sanktioniert und die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Die Situation der Versicherungsnehmer und der versicherten Personen wird sogar noch verbessert. Dem Bundesrat wird nämlich die Kompetenz eingeräumt, eine Höchstgrenze für die Minimalprämie festzulegen.
Das zweite Anliegen der Parlamentarischen Initiative betrifft die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten. Aufgrund der geltenden Regelung in Artikel 92 Absatz 1 UVG sind die Prämienzuschläge der Versicherung nach Artikel 68 UVG vom Prämienzuschlag der Suva abhängig. Damals wurde befürchtet, die erstmals mit der Durchführung einer Sozialversicherung betrauten Privatversicherer würden allzu hohe Prämienzuschläge verlangen. Wie die Erfahrung der vergangenen 19 Jahre zeigt, war diese Befürchtung jedoch unbegründet. Die geltende Regelung der Abhängigkeit im Bereich der Prämienzuschläge hat sodann zu einer gewissen [PAGE 1002] Rechtsunsicherheit geführt, denn es ist nicht klar, ob die Privatversicherer auch tiefere Prämienzuschläge erheben dürfen als die Suva.
Die Kommission hält es deshalb für zeitgemäss, den Versicherern einen grösseren Spielraum in der Preisgestaltung zu gewähren. Die Beeinflussung des Wettbewerbes unter Versicherern durch den Verwaltungsrat einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zudem noch über ein Teilmonopol verfügt, ist aus unserer Sicht unhaltbar. Die Kommission sieht aber die Gefahr, dass bei der Aufhebung der Bindung an den Suva-Tarif die Versicherer dazu übergehen könnten, Grosskunden sehr tiefe, kleinen und mittleren Unternehmen dafür umso höhere Verwaltungskostenzuschläge zu verrechnen. Es gilt nämlich zu beachten, dass der Verwaltungskostenzuschlag der Versicherer nach Artikel 68 UVG nicht nur unter den Versicherern, sondern auch innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft variieren kann. Im Unterschied zur Suva wenden die anderen UVG-Versicherer keinen einheitlichen Zuschlag für die Finanzierung der Verwaltungskosten innerhalb der jeweiligen Gesellschaften an. Vielmehr erheben sie unterschiedliche Zuschläge je nach versichertem Betrieb.
Einige Versicherer wehren sich gegen die Einschränkung ihrer Preisgestaltung. Um zu verhindern, dass kleine und mittlere Betriebe und deren Arbeitnehmer benachteiligt werden, muss eine Regelung erfolgen, wonach innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft keine erheblichen Unterschiede zwischen den maximalen und den minimalen Verwaltungskostenzuschlägen bestehen dürfen. Wenn die Koppelung an die Suva-Prämienzuschläge gestrichen wird, soll es daher nach dem Willen der Kommission dem Bundesrat vorbehalten werden, nicht nur die Höchstzuschläge für die Verwaltungskosten zu bestimmen, sondern auch die Spanne zwischen dem maximal und dem minimal verlangten Prämienzuschlag innerhalb derselben Gesellschaft.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen keine grundsätzlichen materiellen Änderungen vorgenommen werden. Für die Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ändert sich nichts. Es wird jedoch die notwendige Rechtssicherheit hergestellt, was nicht nur im Interesse der Versicherer, sondern auch in demjenigen der Versicherungsnehmer und der versicherten Personen ist.
Ich bitte Sie daher im Namen der einstimmigen Kommission, den beantragten Änderungen zuzustimmen. Gleichzeitig bitte ich Sie, die Motionen 02.3365 und 02.3370 abzulehnen.