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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-10-01

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-10-01

Wortprotokoll

Verzeihen Sie mir, Herr Präsident, aber diese Frage ist wirklich eine wichtige Angelegenheit. Ich habe in dieser Session die Ratszeit noch nicht lange strapaziert. Ich werde also eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Es geht hier nicht nur - wie es im Titel der Motion unserer Kommission heisst - um den äusserst wichtigen Vertrauensschutz der Versicherten in die berufliche Vorsorge. Es geht aus meiner Sicht um viel mehr: Es geht um einen Auftrag des Gesetzgebers an den Bundesrat, frühere Versäumnisse durch die Überarbeitung der Grundlagen einerseits und die Überführung der durch die Kapitalmärkte und die Lebenserwartung veränderten Situation andererseits so anzugehen, dass wieder Ordnung in das System kommt. Ohne einen neuen Anlauf wird die zweite Säule vor allem im Bereich der KMU Schaden nehmen, denn viele der in ihren Rentenerwartungen Enttäuschten werden sich betroffen fühlen. Rekurse und mediale Wirkung werden das Vertrauen in das BVG untergraben. Die Motion strebt, basierend auf überprüften technischen Grundlagen, für die umhüllenden Kassen einen einheitlichen, anwendbaren Umwandlungssatz und eine vernünftige, wenn nötig auch wesentlich kürzere Übergangsfrist an.

Weshalb das unumgänglich ist, möchte ich kurz darlegen. Zuerst aus Sicht der Versicherer, insbesondere aus Sicht der Sammelstiftungen der Lebensversicherer: Die Motion beeinträchtigt die Inkraftsetzung der 1. BVG-Revision in keiner Weise. Die Versicherungen können ihre Anpassungen umsetzen, ja, selbst bei einer verzögerten Inkraftsetzung der neuen Umwandlungssätze können und werden die Versicherer ihre so genannten Kostenprämien und Prämien für die gestiegene Invalidisierung kurzfristig erhöhen können. Man spricht hier immerhin von durchschnittlich 6 Prozent. Wenn Sie die Rechnungen der Versicherer anschauen, sehen Sie, dass das bereits hilft, Verluste zu eliminieren. Die Drohung der Versicherer, bei Annahme der Motion erwachse ihnen ein Schaden, der bis zur Aufgabe des BVG-Geschäftes gehen könne, ist aus meiner Sicht Angstmacherei, um nicht zu sagen Unsinn.

Nun komme ich zu den Aspekten aus der Sicht der Versicherten: Für sie ist die Trennung der Alterskapitalien in einen obligatorischen und in einen überobligatorischen Teil zumeist eine Fiktion neueren Datums. Sie wurde wie bereits angesprochen kaum praktiziert. Artikel 6 BVG formuliert ein Leistungsminimum für das Vorsorgeverhältnis und gerade nicht eine Trennung zweier Rechtsverhältnisse. Dementsprechend werden in der Praxis regelmässig die obligatorische und die weiter gehende Vorsorge in ein und denselben Statuten und Reglementen und oft auch einheitlich geregelt. Für den einzelnen Vorsorgenehmer ist die Grenze oft gar nicht zu erkennen.

Die Ausscheidung der beiden Teile wurde und wird in der Praxis leider oft unsauber gemacht, sei es wegen administrativen Ungenauigkeiten bei Stellen- und Kassenwechseln, also bei der Berechnung und Überweisung von Freizügigkeitsleistungen. Es besteht deshalb die Gefahr von Willkür. Die Definition des überobligatorischen Teils wird von den Versicherern äusserst weit gefasst, indem nicht nur die obligatorischen Beiträge, sondern vor allem vorobligatorische Beiträge, Überschüsse auf dem obligatorischen Teil und Einkaufssummen dem Überobligatorium zugeschlagen werden. Auch bei Tieflohnbezügern kann daher der überobligatorische Teil 60 Prozent ausmachen.

Im Unterschied zu dem, was landläufig die Meinung ist - und das scheint mir das Wichtigste zu sein -, dass nämlich nur Einkommen von über 75 960 Franken von der Trennung betroffen sind, ist die Realität völlig anders. Die mit der Satztrennung verbundene Kürzung trifft eben nicht ausschliesslich die Besserverdienenden, sondern, je nach Ausgestaltung der Kasse, vor allem auch die finanziell Schwächeren. Die Satztrennung ist deshalb nicht nur ein Problem für Besserverdienende, sondern berührt die meisten - von oben bis unten -, und zwar in unsozialer Weise, weil sie zu Verwerfungen führt. Viel gerechter wäre deshalb aus meiner Sicht ein Einheitssatz, auch auf tieferem Niveau, da gebe ich Kollegin Spoerry Recht. Er muss aufgrund der dargelegten Tatsache auf tieferem Niveau angesetzt werden, als wir ihn im BVG-Gesetz festgelegt haben, mit einer einheitlichen Übergangsfrist, die die Härten abfedert.

An der falschen Handhabung des Mindestzinssatzes und des Umwandlungssatzes ist keineswegs nur die Politik schuld. Mit dem Fait accompli der Versicherer und Aufsichtsbehörden wird aber aus meiner Sicht ein fragwürdiges System bei umhüllenden Kassen sanktioniert.

Nun noch zwei, drei Sätze zur Stellungnahme des Bundesrates: Die ganze Argumentation im zweiten Teil der Stellungnahme liegt nach meiner Ansicht völlig quer. Vor allem der Abschnitt über die Übergangsfrist ist falsch, wenn man die Sätze nur alle paar Jahre statt kontinuierlich ändert.

Noch etwas: Die Motion besagt ja in keiner Art und Weise, das Überobligatorium sei vermehrt zu reglementieren. Sie verlangt aber, dass die rechtlich und praktisch unsinnige Praxis der jüngsten Zeit in vernünftige Bahnen gelenkt wird.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.