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Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2003-12-02

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-02

Wortprotokoll

Es sei gleich vorab gesagt: Ihre Kommission hat sich sehr klar für ein Eintreten auf dieses Gesetz entschieden. Nach Ansicht der Kommission - das ist wohl die Essenz dieser Aussage - sind im Hinblick auf die pluralistischen Lebensformen von heute die Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare legitim. Ihnen soll durch die Schaffung dieses Instituts der eingetragenen Partnerschaft Rechnung getragen werden. Das ist die Essenz dieses Anliegens. Wir bitten Sie deshalb, mit der grossen Mehrheit der Kommission, darauf einzutreten. Die Kommission hat der Vorlage mit 12 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Sie haben es gehört: Dieser Entwurf sieht die Einführung der so genannten eingetragenen Partnerschaft vor. Es geht also um ein neues Rechtsinstitut, das es ermöglichen soll, dass zwei Personen gleichen Geschlechts, nicht miteinander verwandt, ihre Beziehung rechtlich absichern können. Es entspricht dies auch einem lang gehegten Wunsch gleichgeschlechtlicher Paare. Das Konzept sieht vor, dass die eingetragene Partnerschaft beim Zivilstandsamt beurkundet wird, eine Lebensgemeinschaft begründet, die selbstverständlich gegenseitige Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten! - mit sich bringt. Das heisst, dass die Partner einander Beistand leisten müssen, Rücksicht nehmen müssen, dass sie gemeinsam für den Unterhalt der Gemeinschaft sorgen; sie verfügen nur noch zusammen über die gemeinsame Wohnung. Zudem sieht der Entwurf eine Regelung für die Vertretung und die solidarische Haftung für Schulden vor. Beide Partnerinnen oder Partner sollen sich gegenseitig auch Auskunft über Einkommen, Vermögen, Schulden usw. geben und bei Konflikten in dieser Beziehung für bestimmte wichtige Fragen auch ein Gericht anrufen können.

Vermögensrechtlich soll das Paar einer Regelung unterstehen, die materiell der Gütertrennung des Eherechtes entspricht. In einem öffentlich beurkundeten Vertrag kann im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine spezielle vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Namentlich können die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbaren, dass nach den Bestimmungen des Eherechtes über die Errungenschaftsbeteiligung abgerechnet wird.

Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, aber auch in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht gemäss der Vorlage unter den Voraussetzungen eines Witwers; ich komme auf diesen Punkt zurück. Die Anwesenheitsregelung für ausländische Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von ausländischen Ehegatten.

Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Urteil. Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam den Antrag auf Auflösung stellen. Zudem kann jede Partnerin oder jeder Partner die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt hat.

Ich habe es Ihnen schon gesagt: Ihre Kommission hat diesem Entwurf mit 12 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Sie ist sehr weitgehend der Fassung des Bundesrates gefolgt. So hat sie - um einen Punkt herauszugreifen - mit 12 zu 9 Stimmen beschlossen, in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen die Adoption von Kindern zu untersagen. Wie Sie das auf der Fahne festgestellt haben, gibt es allerdings eine Minderheit, die es ermöglichen möchte, unter bestimmten, eingeschränkten Bedingungen das Kind des anderen Partners adoptieren zu können. Diese so genannte Stiefkindadoption hat die Kommission intensiv beschäftigt. Zu diesen einschränkenden Bedingungen, die eine Adoption möglich machen würden, gehören vorab das Wohl des Kindes, aber auch die Langjährigkeit der Partnerschaft bzw. die Abwesenheit des anderen leiblichen Elternteils. Eine weitere Minderheit hat beantragt, aus Gründen der Gleichbehandlung das Adoptionsverbot überhaupt zu streichen und den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen die Möglichkeit der Einzeladoption nach ZGB einzuräumen - ein Punkt also, der uns nachher noch beschäftigen wird.

Weiter beantragt die Kommission mit 8 zu 7 Stimmen - also mit einer knappen Mehrheit -, den lesbischen Paaren die Vorteile zu gewähren, die das geltende Recht bezüglich Witwenrenten für Frauen vorsieht. Nach Auffassung der Mehrheit rechtfertigt sich diese bevorzugte Behandlung der Frauen auch deswegen, weil Lohngleichheit noch immer nicht Wirklichkeit ist. Die knappe Mehrheit der Kommission hat also festgehalten: Eine Frau ist rechtlich gesehen gegebenenfalls immer "Witwe" und nicht "Witwer", welcher Partnerkombination auch immer sie lebt. Eine Minderheit folgt dem Bundesrat; dieser sieht für gleichgeschlechtliche Paare das gleiche System vor wie für Witwer, mit der Begründung, dass sich dadurch Ungleichbehandlungen vermeiden liessen.

Ich habe es eingangs erwähnt: In der Kommission war unbestritten, dass im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen heutigen Lebensformen den berechtigten Anliegen der gleichgeschlechtlichen Paare durch die Schaffung eines neuen Rechtsinstitutes, eben dieses Institutes der eingetragenen Partnerschaft, Rechnung getragen werden soll. Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb grossmehrheitlich, einzutreten und den Nichteintretens- und den Rückweisungsantrag abzulehnen. Sie empfiehlt Ihnen im Übrigen mit 12 zu 9 Stimmen - ich habe Ihnen das im Detail auseinander gesetzt -, keine Adoptionen zuzulassen, und mit 8 zu 7 Stimmen, den lesbischen Paaren die Vorteile zu gewähren, die das geltende Recht für Witwen vorsieht.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.