Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-12-02
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-02
Wortprotokoll
Die Strafandrohung gemäss Artikel 19a war im bundesrätlichen Entwurf nicht vorgesehen. Die entsprechende Strafbestimmung gelangte erst in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in dieses Gesetz. Der Ständerat kippte diese Strafbestimmung nach eingehender Beratung wieder aus dem Entwurf. Er tat dies aus folgenden, wohl abgewogenen Überlegungen:
Bereits nach dem allgemeinen bürgerlichen Strafrecht sind einzelne Verhaltensweisen unter Strafe gestellt. Krasse Fälle des Missbrauchs bzw. Verstösse gegen die Regeln dieses neuen Gesetzes erfüllen also einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches. Dazu kommt, dass das Akkreditierungsrecht bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellt, so namentlich dann, wenn jemand den Eindruck erweckt, er sei akkreditiert, obwohl er in Tat und Wahrheit keine solche Anerkennung hat.
Strafrecht sollte immer erst als Ultima Ratio eingesetzt werden. Strafrechtliche Sanktionen sollen nur dann vorgesehen werden, wenn alle anderen Formen der Sanktion nicht genügen. Sie kennen das Beispiel der fahrlässigen Sachbeschädigung: Hier liegt eine Art Strafbarkeitslücke vor. Die fahrlässige Sachbeschädigung führt zwar dazu, dass man zivilrechtlich haftet, aber der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass so etwas nicht strafbar ist. Ebenso soll es möglich werden, dass der Anbieter von Zertifizierungsdiensten einen Fehler macht, aber dafür nicht bestraft werden soll. Er haftet ja dafür zivilrechtlich aufgrund des Auftrages.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hat es abgelehnt, die Strafbarkeit wieder aufzunehmen, nachdem Bundesrat und Ständerat diese abgelehnt hatten. Es gibt keinen Grund, für den Antrag der Minderheit zu optieren.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.