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Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-03

Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-03

Wortprotokoll

Betreffend Artikel 96 ZGB: Der von Ihnen beschlossene Artikel 26 dieses Gesetzes hält fest, dass eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, keine Ehe eingehen kann. Damit ist die Rechtslage eigentlich klar. Zwei verschiedene Lebensgemeinschaften können nicht nebeneinander bestehen. Auch Artikel 4 Absatz 2 verdeutlicht die Exklusivität der so genannt älteren Lebensgemeinschaft, indem ein Eintragungshindernis vorliegt, wenn eine oder beide eintragungswilligen Personen bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind. Deshalb ist es meines Erachtens nicht nötig, den doch recht speziellen und seltenen Fall einer Person, die zuerst eine homosexuelle Lebensgemeinschaft begründet und dann eine heterosexuelle Ehe eingehen will, im Zivilgesetzbuch noch ausdrücklich zu regeln. Denn aus unserer Sicht ist die Rechtslage gestützt auf die anderen beiden Artikel bereits klar.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, den Antrag Janiak abzulehnen.