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Gross Jost · Nationalrat · 2003-12-08

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-08

Wortprotokoll

Bei dieser Bestimmung, die eine Schicksalsbestimmung für die Zukunft der Spitalplanung sein könnte, ist mit 9 zu 8 Stimmen eine denkbar knappe Mehrheit für die ständerätliche Fassung zustande gekommen. Deshalb erlaube ich mir, die Gründe der Mehrheit und der Minderheit darzustellen.

Ich muss aber zunächst daran erinnern, dass der Ständerat ursprünglich eine andere Übergangsbestimmung beschlossen hat, die durchaus diskutabel gewesen wäre und die vielleicht in der Differenzbereinigung wieder eine Rolle spielt. Sie lautete so: Die Kantone berücksichtigen während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung das Leistungsangebot der öffentlichen und privaten Spitäler auf dem Stand 1. Januar 2003.

Warum ist es zu dieser Verschärfung im Ständerat gekommen? Es ist tatsächlich so, dass einzelne, ich denke, relativ unvorsichtige Gesundheitsdirektoren privaten Spitälern die Streichung von der Spitalliste angedroht haben, wenn dieses Gesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Wirkung trete. Das hat dann eben auch den Ständerat veranlasst zu sagen, man müsse hier die Bestandesgarantie noch schärfer und vor allem mit einem unbestimmten Zeitpunkt festlegen. Zum Zeitpunkt: Diese Bestandesgarantie soll aufrechterhalten werden bis zur Einführung des monistischen Finanzierungssystems. Ich möchte in diesem Zusammenhang an etwas erinnern, was als Signal an die privaten Trägerschaften wichtig ist. Wir haben schon in Artikel 39 Absatz 1 [PAGE 1898] Buchstabe d die Verpflichtung der Kantone, private Trägerschaften angemessen in die Planung mit einzubeziehen.

Die Minderheit vertritt demgegenüber die Auffassung, hier eine Übergangsbestimmung unüblicherweise mit einem unbestimmten Zeitpunkt, nämlich der Einführung des monistischen Finanzierungssystems, zu verbinden - ein System, das politisch nicht völlig unbestritten ist. Das widerspreche dem Charakter einer zeitlich zu begrenzenden Übergangsbestimmung, komme einer Bestandesgarantie für die privaten Leistungserbringer auf unbestimmte Zeit gleich und widerspreche dem System der rollenden Spitalplanung.

Ich persönlich muss Ihnen sagen: Ich habe grosse Bedenken, hier dem Entscheid der Mehrheit zuzustimmen, weil er einer Aushebelung von Artikel 39, nämlich der Spitalplanung schlechthin, gleichkommt und weil ich meine, es sei im Ergebnis eine Benachteiligung der öffentlichen Spitäler.