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Büttiker Rolf · Ständerat · 2000-03-23

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23

Wortprotokoll

Weil kein Bericht vorliegt, möchte ich kurz etwas zur Ausgangslage sagen: Fernsehen ist seit jeher grenzüberschreitend. Die Ausbreitung von Radio- und Fernsehwellen hat sich nie durch Landesgrenzen aufhalten lassen. Was das gerade für ein kleines Land wie die Schweiz bedeutet, wo kein Punkt weiter als 80 Kilometer von der Landesgrenze entfernt ist, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Durch die Satellitenverbreitung und die Errichtung von Kabelnetzen hat der grenzüberschreitende Charakter von Rundfunkprogrammen eine neue Qualität erhalten. Fernsehprogramme sind heute über Satellit europaweit zu empfangen, und durch die über 90-prozentige Kabelversorgung in unserem Land kommen schweizerische Haushalte in den Genuss einer Unzahl von ausländischen Fernsehprogrammen.

Diese Entwicklung war Ende der Achtzigerjahre Anlass, auf europäischer Ebene das grenzüberschreitende Fernsehen zu ordnen. Dies geschah zunächst in einer Konvention des Europarates; kurz darauf zog die EU mit einer inhaltlich fast gleichen Richtlinie nach.

Das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen aus dem Jahre 1989 liegt auf der Linie der Meinungsäusserungsfreiheit der EMRK und will den grenzüberschreitenden Austausch von Fernsehprogrammen regeln und fördern. Das Abkommen formuliert Mindestvoraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat die Verbreitung eines Programmes aus einem anderen Konventionsstaat dulden muss. Jeder Staat behält aber die Freiheit, für seine eigenen Programme strengere Bestimmungen - etwa betreffend Werbung - zu erlassen. Fast alle Staaten haben denn auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Das uns nun vorliegende Änderungsprotokoll tangiert das Grundanliegen der Konvention nicht. Es geht vielmehr um Einzelheiten, die aufgrund der in den letzten zehn Jahren gemachten Erfahrungen angepasst werden sollen.

Wirft man einen ersten Blick auf das Änderungsprotokoll, fällt auf, dass kaum ein Artikel der Konvention unverändert weiter bestehen soll. Schärft man allerdings den Blick etwas, stellt man fest, dass es zu einem grossen Teil um terminologische Anpassungen und um kleinere Änderungen geht, die medienpolitisch kaum ins Gewicht fallen. So wird etwa das Teleshopping neu definiert oder der Begriff Eigenwerbung eingeführt.

Lassen Sie mich aber einige Punkte besonders beleuchten, die aus der Sicht des Parlamentes als Genehmigungsinstanz für völkerrechtliche Verträge noch wichtig sind. Es fällt auf, dass Änderungen der Konvention künftig nicht in einem ordentlichen Ratifikationsverfahren erfolgen sollen. Das Übereinkommen sieht ein Vorgehen nach dem Muster des so genannten "opting out" vor. Wird ein verabschiedetes Änderungsprotokoll zur Annahme durch die Mitglieder aufgelegt, tritt es nach zwei Jahren automatisch, d. h. ohne formelle Ratifikation, in Kraft, es sei denn, ein Mitgliedstaat formuliere einen Einwand. Dadurch soll das Annahmeprozedere beschleunigt werden. Das ist eine sinnvolle Massnahme, wenn man an den raschen Wandel im Medienbereich denkt.

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Wichtig ist aber, dass in diesen zwei Jahren ein innerstaatliches Genehmigungsverfahren problemlos durchlaufen werden kann. Kommt das Parlament zu einem negativen Entscheid oder sollte die Zeit für eine Genehmigung ausnahmsweise nicht ausreichen, kann der Bundesrat einen Einwand deponieren und somit das Inkrafttreten aufhalten. Die Genehmigungsbefugnis des Parlamentes bleibt also vollumfänglich gewahrt.

Eine wesentliche Neuerung besteht ferner im Bestreben, Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung der Allgemeinheit zugänglich zu erhalten. Faktisch geht es dabei in erster Linie um Sportereignisse, die das Interesse eines überwiegenden Teils der Bevölkerung auf sich ziehen. Diese Bestimmung wendet sich gegen die Tendenz, dass Pay-TV-Veranstalter für Ereignisse von grosser Bedeutung Exklusivverträge abschliessen und so diese Rosinen den frei zugänglichen Fernsehsendern und dem breiten Publikum entziehen. Sie haben es sicher alle schon erlebt, dass Champions-League-Spiele, an denen eine breite Öffentlichkeit interessiert ist, nur über einen Pay-TV-Veranstalter empfangen werden konnten.

Die Mitgliedstaaten können nach bestimmten Kriterien Listen mit solchen schützenswerten Ereignissen erstellen. Pay-TV-Veranstalter, die über aufgelistete Ereignisse Exklusivverträge abschliessen, müssen die Übertragung der entsprechenden Anlässe Free-TV-Veranstaltern zu angemessenen Bedingungen zugestehen.

Die nationalen Listen sind an den Europarat weiterzuleiten. Dieser prüft, ob bei der Erstellung die Kriterien eingehalten worden sind, und publiziert periodisch eine konsolidierte Liste, die alle Mitgliedstaaten zu respektieren haben.

Die Konvention will weiter verhindern, dass sich Veranstalter auf einfache Weise dem Recht ihres Ursprungslandes entziehen können. Dies geschieht zunächst durch eine Neudefinition der Zuständigkeit. Bisher war derjenige Staat für einen Veranstalter zuständig, von dem aus dieser sein Signal zum Satelliten schickte. Da dieser technische "up-link" problemlos verlagert werden kann und somit eine Rechtsumgehung erleichtert wird, soll künftig am Kriterium der Niederlassung und der effektiven Produktion von Fernsehsendungen angeknüpft werden.

Die Konvention entzieht ferner einem eigentlichen Rechtsmissbrauch ihren Schutz. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Veranstalter seine Tätigkeit in einen anderen Staat auslagert, mit dem Ziel, in seinem Ursprungsland zu senden und sich dem Recht dieses Ursprungslandes zu entziehen.

Zum Verhältnis von Konvention und EU-Richtlinie: Die Revisionsbestrebungen verfolgten im Wesentlichen das Ziel, die Konvention inhaltlich der kürzlich revidierten EU-Fernsehrichtlinie anzugleichen. Die Revision der Richtlinie führte dazu, dass in den EU-Staaten TV-Veranstalter gegenüber den anderen EU-Staaten anderen Regeln unterliegen, als dies im Verhältnis zu den Nicht-EU-Staaten unter den Konventionsstaaten der Fall ist.

Dieses Spannungsverhältnis kann nur aufgelöst werden, indem beide Regelwerke einander inhaltlich angeglichen werden oder die EU-Staaten die Konvention kündigen. Eine Kündigung durch die EU-Staaten würde die Konvention mittelfristig wohl der Bedeutungslosigkeit preisgeben. Die Folge wäre eine Verlagerung der europäischen Medienpolitik in die EU. Dies kann nicht im Interesse der Schweiz sein. Wir brauchen auch weiterhin ein Forum, wo wir unsere Anliegen artikulieren können. Vor diesem Hintergrund hat die Schweiz ein grosses Interesse am Weiterbestehen einer breit abgestützten Konvention und am Zustandekommen einer Revision.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, dem Bundesbeschluss zuzustimmen und das Übereinkommen zu ratifizieren.