Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Da die in Artikel 2 Absatz 3bis SVG als Beschwerdeinstanz vorgesehene Rekurskommission des UVEK zum heutigen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt ist, bestimmt Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des SVG, dass Verfügungen des Bundesamtes für Strassen direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden können.
Die Kommission beantragt Ihnen mit den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 eine klare Trennung zwischen altrechtlichen Verfahren und Verfahren nach neuem Recht, indem die nach den alten Vorschriften angeordneten Massnahmen nach altem Recht zu vollziehen sind. Demgegenüber wird nach neuen Vorschriften beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine Widerhandlung gegen das SVG begeht.
Absatz 4 regelt, dass ein erneuter Führerausweisentzug innerhalb von fünf Jahren nach einem Warnungsentzug einen Sicherheitsentzug wegen charakterlicher Nichteignung zur Folge hat. Dies lässt sich rechtfertigen, weil diesen Personen der Führerausweis bereits mehrmals entzogen werden musste.
Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zu ihren Anträgen.