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Gross Jost · Nationalrat · 2003-12-15

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-15

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, der Initiative Leutenegger Oberholzer in der ersten Phase Folge zu geben. Ich möchte in Ergänzung dessen, was die Initiantin hier schon ausgeführt hat, Folgendes zur Begründung anführen:

1. Ich denke mit der Initiantin, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafprozess wesentlich weiter gehen und dass die Balance zu den Verfahrensrechten des Opfers nicht gewahrt ist. Das ist schwer verständlich in einer Zeit, wo dieses Gleichgewicht zugunsten der Opfer wiederhergestellt werden soll, zum Teil mit fragwürdigen Mitteln. Ich bin vor allem auch zusammen mit der Initiantin etwas erstaunt, dass die SVP-Fraktion, die zum Beispiel bei der Verwahrung eine rechtsstaatlich fragwürdige Radikalpolitik zugunsten der Opfer vertritt, hier nicht bei der Minderheit ist.

2. Ein zweiter Grund, der dazu kommt, ist die Ungleichbehandlung des durch Private Geschädigten gegenüber jenen Opfern, die durch staatliche Organe geschädigt werden. Wie schon dargestellt worden ist, privilegiert das Staatshaftungsrecht Beamte und Beamtinnen, weil sich die zivilrechtliche oder die zivile Haftung im Regress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt für die meisten Kantone, und - hier muss ich dem Bundesamt für Justiz und auch der Kommissionssprecherin deutscher Zunge widersprechen - das gilt auch für jene Kantone mit so genannter Kausalhaftung im Rahmen der Staatshaftung. Warum? Nach der völlig unbestrittenen bundesgerichtlichen Praxis ist nämlich auch bei der Staatshaftung, die als so genannte Kausalhaftung ausgestaltet ist, eine Amtspflichtwidrigkeit vorausgesetzt, was einer objektivierten Verschuldungshaftung entspricht. Es ist nicht so, dass das eine Haftung ohne Verschulden wäre. Deshalb betrifft das Problem, das Frau Leuthard hier durchaus zu Recht als bestehendes Problem in den Raum gestellt hat, durchaus alle kantonalen Staatshaftungsrechte. Dazu kommt, dass es zu völlig unbilligen Zufallsentscheiden kommt, wenn Sie diese Ungleichbehandlung von zivilen und öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen weiterhin aufrechterhalten.

Beispielsweise hat der Kanton Thurgau die Spitalhaftung öffentlicher Spitäler zivilrechtlich geregelt. Hier geht der Opferschutz weiter als im öffentlichen Recht. Der Kanton Zürich hat eine öffentlich-rechtliche Staats- und Spitalhaftung, und hier gehen die Opferrechte weniger weit. Das ist unbillig und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Opfer nicht zu vertreten. Das ist übrigens auch die Auffassung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie behandelt konsequent öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche als zivile und gewährt den Opfern die gleichen Verfahrensrechte.

Wenn nun gesagt wird, dass hier ja dann bei der Revision des Opferhilfegesetzes oder allenfalls bei der eidgenössischen Strafprozessordnung eine Regelung gefunden werden könne, so frage ich Sie: Warum setzen wir hier nicht dieses Signal, dieses Zeichen für die Opfer jetzt auch öffentlicher Gewalt? Man kann dann in der zweiten Phase der Behandlung dieser parlamentarischen Initiative immer noch auf die entsprechenden Revisionsarbeiten zurückgreifen.

Setzen wir doch dieses Zeichen mit dieser Initiative, die als allgemeine Anregung umschrieben ist und damit eine allgemeine Stossrichtung zugunsten der Opfer kennzeichnet.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

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