Wicki Franz · Ständerat · 2000-03-23
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Bei meinem Antrag, bei Artikel 16b einen neuen Absatz 3 und bei Artikel 16c einen neuen Absatz 5 einzufügen, geht es um die Möglichkeit, dass bei Berufschauffeuren die Mindestdauer für den Ausweisentzug unterschritten werden kann, wenn der Führerausweis ihnen bei [PAGE 214] Wiederholung entzogen wird. Die schweizerische Regelung des Führerausweisentzuges ist im internationalen Vergleich besonders streng. Diese strenge Regelung hat durchaus ihre Berechtigung, denn mit dem Führerausweisentzug kann in Bezug auf die Verkehrssicherheit eine besonders hohe Wirkung erzielt werden.
Bei Berufschauffeuren, die für den Erwerb des Führerausweises strengere Bedingungen erfüllen müssen und die während ihrer Berufsausübung auch strenger kontrolliert werden, führt die Regelung aber zu eigentlichen Berufsverboten. Berufsverbote treffen Berufsleute besonders hart; wir müssen uns fragen, ob wir diese Massnahme gesetzlich wirklich so festhalten wollen. Wird z. B. ein Taxichauffeur des Nachts auf der Autobahn rund um Bern mit 110 statt mit 80 km/h erwischt, so wird ihm der Ausweis für mindestens einen Monat eingezogen; das ist richtig. Wird er dann nach anderthalb Jahren dabei erwischt, dass er länger als die vorgeschriebene Arbeitszeit gefahren ist, dann wird der Ausweis für vier Monate eingezogen. Passiert ihm ein Jahr später ein Auffahrunfall, so ist er für fünfzehn Monate ohne Arbeit. Er steht dann bereits vor der Androhung, dass er seinen Beruf auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausüben darf, wenn ihm in den folgenden zehn Jahren noch etwas geschieht.
Berufschauffeure fahren nicht nur mehr als andere Verkehrsteilnehmer, sie müssen auch mehr Vorschriften einhalten und unterliegen strengeren Strafbestimmungen; dadurch ist für die Verkehrssicherheit genügend getan. Berufschauffeure allzu schnell noch mit Berufsverbot zu bestrafen, ist unverhältnismässig. Denn gerade hier wirkt die administrative Massnahme wirklich wie eine Strafe, die zu jener des Richters noch dazukommt. Der Grundsatz "ne bis in idem" - für das Gleiche keine zweite Strafe - scheint dadurch verletzt zu sein. Daher sollte den Behörden in den Artikeln 16b und 16c die Möglichkeit gegeben werden, auf die besondere Empfindlichkeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer betreffend den Führerausweisentzug Rücksicht zu nehmen und allenfalls die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Selbstverständlich sind das Fahren in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss und Delikte wie Fahrerflucht und Fahren trotz Ausweisentzugs dabei auszunehmen. Diese Vergehen lassen Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Motorfahrzeugführers für seinen Beruf aufkommen und sind eine unannehmbare Verletzung der Verkehrssicherheit. Hier braucht es keine Ausnahme.
Aus diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen, in den Artikeln 16b und 16c der Vorlage die Möglichkeit einzuführen, dass die Behörde auf die besondere Strafempfindlichkeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer Rücksicht nehmen kann. Es ist dann immer noch im Ermessen der Behörde, ob sie sich an den Mindesttarif halten will. Mit dieser Regelung ist es möglich, dem einzelnen Fall gerecht zu werden. Für den Berufschauffeur oder die Berufschauffeuse bedeutet ja der Fahrausweisentzug praktisch eine strafrechtliche Massnahme. Daher muss auch das Verschulden richtig gewürdigt werden.
Für den Berufschauffeur ist der Besitz oder Nichtbesitz des Führerausweises eine Existenzfrage, und zwar für ihn selber und für seine Familie. Daher rechtfertigt es sich, eine einzelfallgerechte Regelung ins Gesetz aufzunehmen und diese Möglichkeit der Flexibilität einzuführen.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen und möchte noch daran erinnern: Kollege Hofmann hat als Mitglied der vorberatenden Kommission erwähnt, da und dort hätte man lieber eine flexiblere Regelung gehabt; man habe unter Zeitdruck handeln müssen; hier haben wir einen Anwendungsfall, wo eine flexible Lösung wirklich richtig ist.