Lexipedia

Schmid Samuel · Bundesrat · 2003-12-15

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2003-12-15

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, die Fassung des Ständerates gutzuheissen und den Minderheitsantrag und den Eventualantrag Jutzet abzulehnen.

Ich weise darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 1bis des Militärstrafgesetzes die Zuständigkeit der Schweiz für die Strafverfolgung von ausländischen Kriegsverbrechern nach dem Universalitätsprinzip höchstens präzisiert. Schon seit Inkrafttreten der Genfer Abkommen für die Schweiz ging man davon aus, dass der in den Genfer Abkommen festgehaltene Grundsatz des Rechtsbegriffs "aut dedere aut iudicare" - also "ausliefern oder beurteilen" - voraussetzt, dass sich der mutmassliche Täter in der Schweiz befinden muss, da er ja sonst gar nicht ausgeliefert werden kann und da er auch nicht in der Schweiz beurteilt werden kann.

Wenn man allein vom jetzigen Wortlaut von Artikel 9 des Militärstrafgesetzes ausgeht und dessen Entstehungsgeschichte nicht berücksichtigt, könnte man allenfalls den falschen Schluss ziehen, dass die Schweiz auch gegen solche Kriegsverbrecher vorgehen muss, die nicht in der Schweiz anwesend sind und für die Behörden nicht greifbar sind. Entsprechend sind in jüngster Zeit verschiedene Klagen gegen ausländische Kriegsverbrecher eingereicht worden, obwohl die betreffenden Personen nicht in der Schweiz anwesend waren.

Mit der neuen Formulierung soll klargestellt werden, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde wie bis anhin, in langjähriger Praxis und in ständigem Verständnis der völkerrechtlichen Pflichten unseres Landes, nur dann gegen mutmassliche ausländische Kriegsverbrecher vorgeht, wenn sich diese in der Schweiz befinden. Das bedeutet, dass eine Strafuntersuchung eingeleitet wird, sobald sich eine verdächtige Person in unserem Land befindet. Diese ständige Praxis der Schweizer Behörden entspricht im Übrigen der Gesetzgebung und Praxis der meisten Staaten.

Am 24. September 2003 hat nun der Ständerat Artikel 9 Absatz 1bis noch präzisiert, indem sich ein mutmasslicher Kriegsverbrecher nicht nur in der Schweiz befinden, sondern auch noch in einem Bezug mit der Schweiz stehen muss. Am 13. Oktober 2003 hat Ihre Kommission für Rechtsfragen schliesslich diese Änderung geprüft und sich mehrheitlich damit einverstanden erklärt.

Mit dieser Formulierung wird dem Versuch unmissverständlich entgegengewirkt, die Schweiz zu einer allfälligen Plattform für Strafanzeigen gegen ausländische Kriegsverbrecher - ohne diesen speziellen Bezug und diese Anknüpfung - werden zu lassen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb wichtig, weil sich solche Anzeigen immer häufiger auch gegen aktive und ehemalige Staatsoberhäupter und Minister richten, was zu aussenpolitischen Schwierigkeiten führen könnte, insbesondere auch wegen der Rolle Genfs als internationalem Verhandlungsort und wichtiger Uno-Stadt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das Beispiel von Belgien. Im Laufe des Frühjahrs 2003 ist Belgien wegen der Formulierung der dort geltenden Völkerstrafrechtsbestimmungen unter massivsten politischen Druck geraten und musste schliesslich sein Gesetz anpassen. Dies bewegt schliesslich auch die Schweiz, nun der Formulierung des Ständerates gegenüber derjenigen des Bundesrates - dem Wortlaut des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Strafgesetzbuches - den Vorzug zu geben.

Bei der Präzisierung der Formulierung durch den Ständerat geht es nicht um eine inhaltliche Änderung des Artikels - ich unterstreiche das -, sondern darum, dass er sprachlich die bisherige Praxis so genau wiedergibt, dass der Schweiz eine politische Drucksituation, wie sie Belgien erlebt hat, erspart bleibt. Die Schweiz soll also keineswegs - diese Unterstellung weise ich zurück - zu einem Hort für Kriegsverbrecher werden. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht genau unserer Praxis. Sämtliche Verfahren, die bisher gegen Personen aus Rwanda, Ex-Jugoslawien und weiteren Staaten geführt wurden und derzeit geführt werden, würden auch mit dem neuen, vom Ständerat vorgeschlagenen Gesetzesartikel unverändert durchgeführt. Die vorgeschlagene, präzisierte Bestimmung bewirkt also weder eine Verschärfung noch eine Erleichterung, sondern sie bewirkt nur eine Verdeutlichung der bisherigen Praxis.

Die Praxis, wonach eine Strafverfolgung gegen eine verdächtige Person eingeleitet wird, sobald sie sich in der Schweiz befindet, einen engen Bezug zur Schweiz hat und ein genügender Verdacht vorliegt, ist denn auch mit völkerrechtlichen Verpflichtungen unseres Landes, insbesondere mit den Genfer Konventionen und der Genozid-Konvention, vereinbar. Nach dem Grundsatz des Auslieferns oder Beurteilens verlangen diese Verpflichtungen und Konventionen von der Schweiz, dass sie eine Strafverfolgung gegen einen mutmasslichen Täter einleitet, sobald sich dieser in der Schweiz befindet, ein genügender Verdacht gegen ihn besteht und sie seiner habhaft werden kann. Mit der Formulierung, wonach sich diese Personen "in der Schweiz befinden sowie einen engen Bezug zur Schweiz haben" müssen, soll nun im Gesetz verankert werden, was die völkerrechtlichen Verpflichtungen verlangen und die langjährige, international anerkannte und angemessene Praxis darstellt: Zur Einleitung einer Strafuntersuchung muss nämlich die verdächtige Person in der Schweiz anwesend sein, und es müssen vernünftige Aussichten dafür bestehen, dass man diese Person auch verhaften, beurteilen oder eben ausliefern kann.

Was ich konkretisiere und was bereits in der Kommission speziell diskutiert wurde, sind einige Beispiele, was man darunter versteht: Einen engen Bezug zur Schweiz hat zunächst jede Person, die ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Das ist so weit evident. Dazu gehören neben anderen auch Asylsuchende, abgelehnte Asylbewerber und Flüchtlinge. Diese Personen haben sich bewusst in die Schweiz begeben, um hier Zuflucht zu suchen. Sie sollen auch hier ins Recht gefasst werden können.

Auch Personen, deren nahe Familienangehörige wie Eltern, Partner und Kinder in der Schweiz leben und die regelmässige Kontakte zu diesen unterhalten, haben einen genügend engen Bezug. Dies gilt z. B. auch für Personen, die sich für eine stationäre ärztliche Behandlung in der Schweiz aufhalten. Einen engen Bezug zur Schweiz haben im Sinne der vorgeschlagenen Bestimmungen aber auch Personen, die z. B. Grundeigentum in der Schweiz haben, auch ohne einen weiteren Bezug zur Schweiz zu haben. Ihnen gehört damit ein Stück Schweiz, und das gibt diesen erforderlichen Bezug.

Keinen genügenden Bezug haben Personen, die ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank haben; denn sie können eine solche Bankbeziehung von überall in der Welt [PAGE 1988] unterhalten. Auch Personen, die sich bloss zur Durchreise oder für kürzere Zeit in unserem Land befinden, mit der Absicht, gleich wieder ab- oder weiterzureisen, haben keinen engen Bezug in diesem Sinne.

In den letzten Tagen kamen Befürchtungen auf, dass mit der vom Ständerat beschlossenen Änderung von Artikel 9 Absatz 1bis völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzt würden; daher entspreche die ursprüngliche Formulierung des Bundesrates in der Botschaft der bisherigen Praxis besser. Es ist mir deshalb ein Anliegen, hier zu erläutern, weshalb der Bundesrat die Formulierung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen für die bessere hält und gleichzeitig der Ansicht ist, dass damit keine neue Praxis begründet und keine völkerrechtlichen Verpflichtungen punktuell abgelehnt werden.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es und darf es nur sein, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Universalitätsprinzip und seiner praktischen Anwendung herzustellen. Der Bezug zur Schweiz bedeutet eben nicht mehr, als dass für die Militärjustiz ausreichende Verdachtsmomente und Bezugspunkte zur Schweiz bestehen müssen.

Bei beiden Formulierungen muss klar sein, dass eine Strafuntersuchung immer erst dann eingeleitet wird, wenn sich ein mutmasslicher Kriegsverbrecher nichtschweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz befindet.

Schliesslich ist festzuhalten, dass, unberührt von der neuen Gesetzesbestimmung, jede Person, gegen die ein internationaler Haftbefehl vorliegt, unverzüglich festgenommen wird. Damit dürfte auch das von Herrn Jutzet zitierte Beispiel hier nicht greifen, weil anzunehmen ist, dass in solchen Fällen ein Haftbefehl vorliegt.

Im Sinne dieser Ausführungen ersuche ich Sie, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

Nun zum Antrag Jutzet: Selbstverständlich - das schicke ich voraus - ist es Ihrem Rat überlassen, ob Sie diese Differenz schaffen und das Ganze nochmals an den Ständerat zurückschicken wollen. Ich habe Ihnen die Gründe dargelegt, weshalb das Ganze nach meinem Dafürhalten liquid zum Entscheid ist. Auch der Antrag Jutzet löst das Problem nicht endgültig. Er hätte nämlich zur Folge, dass jemand, der sich zum Beispiel für eine Friedenskonferenz in der Schweiz aufhält, verfolgt werden müsste. Ausserdem greift der Antrag etwas zu kurz. Denn einer Strafverfolgung von Personen, welche sich zwecks Besuchs von Familienangehörigen in der Schweiz befinden, könnte der Reiseplan entgegengehalten werden, wonach die Flugverbindungen oder irgendwelche Verkehrsmittel einen Zwischenhalt notwendig gemacht hätten - nichts sei bei einem Transitstopp normaler, als bei Verwandten zu übernachten. Damit ist der Text, gemäss dem sich die Personen zu mehr als zu blossen Transitzwecken in der Schweiz befinden müssen und nicht ans Ausland ausgeliefert werden können, wie hier vorgeschlagen, ebenfalls nicht das Gelbe vom Ei. Hingegen, das sei erwähnt, würde die Formulierung des Ständerates in einem solchen Beispiel eine Strafverfolgung erlauben. Auch da ist also der Fokus eigentlich nicht auf die Fälle gerichtet, auf die er zu richten wäre.

Das sind die Gründe für die Ablehnung des Antrages. Ich überlasse es jetzt dem Rat zu entscheiden.