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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-12-15

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-12-15

Wortprotokoll

Nach der Ablehnung des Staatsvertrages durch die eidgenössischen Räte hat die Bundesrepublik Deutschland - wie bereits im Jahre 2000 angekündigt - eine Durchführungsverordnung erlassen, mit der die Benützung des süddeutschen Luftraumes für Anflüge auf den Flughafen Zürich eingeschränkt wird. Um Betriebsunterbrüche zu verhindern, hat der Flughafen Zürich eine Änderung des Betriebsreglementes beantragt, welche das Bazl am 23. Juni 2003 genehmigt hat.

Bei der Genehmigung wurde kein Notrecht angewendet, und die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung blieben gewahrt, auch wenn nach Ablehnung des Staatsvertrages das Verfahren unter grösstem Zeitdruck, unter Abkürzung von Fristen, unter Entzug von aufschiebender Wirkung bei Rechtsmitteln durchgeführt werden musste. Dies sind jedoch gesetzlich vorgesehene Instrumente, die ihrerseits bei gerichtlichen Instanzen angefochten werden können und auch wurden. Vor dem Bundesgericht sind ja noch Verfahren diesbezüglich hängig.

Das geänderte Betriebsreglement lässt Anflüge von Süden und Osten ausschliesslich in jenen Zeiten zu, in denen Deutschland per Verordnung die Benützung seines Luftraumes untersagt hat, und nicht während des ganzen Tages. Es werden also keine neuen Kapazitäten geschaffen. Es sieht vor, dass abends grundsätzlich von Osten auf Piste 28 und morgens von Süden auf Piste 34 gelandet wird.

Diese Verteilung der Anflüge im Regelfall ist dadurch vorgegeben, dass am Morgen Langstreckenflugzeuge ankommen, für welche Piste 28 nicht lang genug wäre. Ausnahmen von dieser Regelung sind aber möglich und manchmal auch notwendig. Wenn der Fall eintritt, dass die Wetterbedingungen für Landungen auf der Piste 28 ungenügend, aber für die Piste 34 gut genug sind, muss auch abends von Süden auf Piste 34 angeflogen werden. Gleiches gilt, wenn abends ausnahmsweise ein Langstreckenflugzeug landet, für das Piste 28 zu kurz ist. Dieser Sachverhalt ist nicht neu. Er war auch im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Betriebsreglementes schon bekannt.

Südanflüge sind, wie gesagt, nur während der Zeiten zulässig, in denen die deutsche Verordnung die Benützung des süddeutschen Luftraumes verbietet. Das Betriebsreglement sieht zudem vor, dass Südanflüge in den fraglichen Zeiten sofort eingestellt werden müssten, wenn die deutsche Verordnung aus irgendeinem Grunde nicht mehr anwendbar wäre. Anders ausgedrückt: Ausschliesslich die rechtskräftige deutsche Verordnung ist der Grund und die Voraussetzung für die Anwendung der Südanflugsregelung. [PAGE 1976]