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Gross Jost · Nationalrat · 2003-12-17

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Ich gebe Ihnen das Ergebnis der Einigungskonferenz wieder. Wir hatten insgesamt neun Differenzen miteinander zu bereinigen. Ususgemäss werden die Kommissionssprecher diese Differenzen hier en bloc darstellen.

Der erste Punkt waren zwei Differenzen in Bezug auf die Ärztenetze mit Budgetverantwortung. Zu Artikel 13 Absatz 2 Litera f: Der Ständerat will die Versicherer verpflichten, Ärztenetze mit Budgetverantwortung anzubieten. Nur so können sie sich flächendeckend durchsetzen. Bieten einzelne Versicherer dieses Modell nicht an, so ist für die Versicherten der Vertragszwang faktisch aufgehoben. Dann bleibt für die Leistungserbringer nur noch die Hürde des Zulassungsvertrages für die Abrechnung über die Grundversicherung. Ärztenetze mit Budgetverantwortung gibt es schon - das ist zu betonen - als besondere Versicherungsformen, aber die Anreize stimmen für alle Beteiligten nicht. Die Zahl der [PAGE 2049] beteiligten Versicherten bei solchen Netzen mit Budgetverantwortung ist ganz klar unter 5 Prozent. So besteht - das ist einzuräumen -, wenn sich diese Zahl nicht erhöht, wenn sich das nicht flächendeckend durchsetzt, in der Tat die Gefahr der Risikoselektion. Deshalb hat sich der Nationalrat hier dem Ständerat angeschlossen und damit eine Verpflichtung vorgesehen, solche Versicherungsformen, Managed-Care-Modelle mit Budgetverantwortung, anzubieten. Das Ergebnis ist mit 11 zu 9 Stimmen für die ständerätliche Fassung zustande gekommen.

Ich bitte Sie jetzt, weiter hinten auch Artikel 64 Absatz 6 Litera e zu betrachten. Hier ist eine weitere schwierige Frage im Bereich der Anreize für Ärztenetze mit Budgetverantwortung zu behandeln. Der Nationalrat wollte am Status quo, nämlich an der bundesrätlichen Verordnungskompetenz, die Kostenbeteiligung des Versicherten auf dem Verordnungsweg zu regeln, festhalten. Der Ständerat wollte, je nachdem, ob jemand an einem Ärztenetz angeschlossen ist oder nicht, eine differenzierte Franchise bzw. einen differenzierten Selbstbehalt im Gesetz, oder im Klartext eine Mehrbelastung der Versicherten ausserhalb dieser Ärztenetze, mit einer Ausnahmeklausel. Durchgesetzt hat sich schliesslich oppositionslos ein vermittelnder Vorschlag von Nationalrat Bortoluzzi. Der Bundesrat kann - also eine Kann-Formulierung - ausserhalb der Ärztenetze stehende Versicherte mit einem Selbstbehalt von bis zu 20 Prozent belasten. Letztlich ist das also der Status quo: Verordnungskompetenz des Bundesrates, aber nach oben begrenzt.

Ich komme zur zweiten Differenz: Es geht hier um die Subventionen für Patienten- und Selbsthilfeorganisationen, um den Vorschlag, wie ihm der Nationalrat in Artikel 23a mehrheitlich zugestimmt hat. Der Ständerat schliesst sich hier dem Nationalrat an, allerdings wird die nationalrätliche Fassung durch einen vermittelnden Vorschlag von Nationalrat Gutzwiller modifiziert, indem diese mögliche Subvention auf die Tätigkeit von Patienten- und Selbsthilfeorganisationen im Bereich der Information und der Förderung der Selbsthilfe beschränkt wird. Die Kann-Formulierung - also keine verpflichtende Subventionsbestimmung - bleibt. Mit 13 zu 11 Stimmen wurde dem vermittelnden Vorschlag von Herrn Gutzwiller zugestimmt.

In der Sache: Patienten- und Selbsthilfeorganisationen erfüllen eine wichtige Funktion in einem, wie wir immer wieder sagen, patientenzentrierten Gesundheitswesen. Im allgemeinen Teil der Sozialversicherung haben wir eine Aufklärungspflicht der Versicherer und indirekt der Leistungserbringer gegenüber den Versicherten. Wir sollten in einer Zeit, in der vor allem die kollektiven IV-Leistungen für die Gesundheitsligen zum Teil nur noch für behinderte Patientinnen und Patienten fliessen, einen Angleich aufseiten der Patientinnen und Patienten schaffen.

Zur dritten Differenz: Hier ging es um die Umschreibung des Spitals als Leistungserbringer im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2 Litera e. Der Ständerat schliesst sich hier dem Nationalrat oppositionslos an. Die ganze Bestimmung wurde also ohne eine abweichende Meinung so festgelegt, dass wir bei der bisherigen Ausdrucksweise "Spital" bleiben. Damit wird darauf verzichtet, einen neuen, schwer zu definierenden Begriff - "Spital mit Basis-Service" - zu schaffen.

Zur vierten Differenz: Mehrheitlich, mit 15 zu 5 Stimmen, wurde beschlossen, das Geburtshaus als neuen Leistungserbringer in Artikel 25 Absatz 2 Litera f zu verankern. Das ergibt entsprechende Anpassungen in Artikel 29 Absatz 2 Litera b, Artikel 35 Absatz 2 Litera i, Artikel 38, Artikel 41 Absatz 1 und Absatz 2 Litera b. Geburtshäuser sind stationäre Einrichtungen - das gilt es hier festzuhalten -, die staatlich zugelassen sein müssen und auf der Spitalliste stehen müssen. Sie werden aus der Sicht der Mehrheit der Mitglieder der Einigungskonferenz ökonomischer geführt als ärztliche Einrichtungen der Geburtshilfe und tragen insofern nicht zur Mengenausweitung bei, als die Zahl der Geburten durch ihre Zulassung ja nicht ansteigt.

Die fünfte Differenz betrifft die Definition der stationären Behandlung in Artikel 49a. Hier hat sich der Ständerat oppositionslos durchgesetzt. Demnach werden im Sinne des tarifpolitischen Status quo Spitalaufenthalte von mindestens 24 Stunden oder während einer Nacht als stationäre Behandlung angesehen. Das entlastet - das ist einzuräumen - tendenziell die Kantone, entspricht aber wie gesagt dem tarifpolitischen Status quo und vermeidet es, den unbestimmten und mit einer erheblichen Grauzone behafteten Rechtsbegriff der "Spitalinfrastruktur" ins Gesetz einzuführen.

Die sechste Differenz, die Prämienbefreiung für Kinder in Artikel 65, ist eine Kernbestimmung, die im Vorfeld zu dieser Diskussion auch äusserst umstritten war. Zur Diskussion stand eine Prämienverbilligung von 50 Prozent für das zweite Kind und von 100 Prozent ab dem dritten Kind. Diskutiert wurden drei Varianten: eine einkommensunabhängige Variante, die im Nationalrat beschlossen wurde, eine Variante mit Begrenzung auf Einkommen bis zum Fünffachen der AHV-Höchstrente gemäss einem Antrag Meyer Thérèse und schliesslich eine Variante nur für die unteren Einkommen - d. h. ohne das viel beschworene Giesskannenprinzip - gemäss der ursprünglichen ständerätlichen Version.

In der Fahne - und das haben wahrscheinlich einige unserer Kolleginnen und Kollegen übersehen - steht jetzt die ständerätliche Fassung ohne jegliche Prämienverbilligung für Kinder, was aus meiner Sicht der Meinungsbildung in der Einigungskonferenz nicht entspricht. Ich denke, dazu werden sich die Fraktionssprecher, vor allem jene der CVP und der FDP, noch äussern müssen. Aber schliesslich wurde diese ständerätliche Fassung gegen den Antrag Meyer Thérèse mit 12 zu 10 Stimmen beschlossen.

Zur siebten Differenz, Anpassung der Prämienverbilligungsbeiträge an die Kostenentwicklung in der Grundversicherung: Artikel 66 wurde in der Fassung des Nationalrates mit 15 zu 7 Stimmen beschlossen und damit, aus der Sicht der Mehrheit der Mitglieder der Einigungskonferenz, ohne die Leerformel "unter Berücksichtigung der Finanzlage des Bundes und der Kantone". Damit wird im Grundsatz sichergestellt, dass die staatlichen Beiträge an die Prämienverbilligung der effektiven Kostenentwicklung in der Grundversicherung folgen.

Zur letzten und achten Differenz, Finanzierung der Pflege, Übergangsbestimmung in Ziffer 13: Bevorzugt wurde die Fassung des Nationalrates, und zwar oppositionslos, mit der Möglichkeit einer flexiblen Anpassung der Maximallimiten für Spitex- und Heimpflege durch den Bundesrat. Der Bundesrat soll das also wie bisher in der Krankenleistungsverordnung vor allem der Kostenentwicklung bzw. -teuerung im Gesundheitswesen anpassen können. Im Übrigen - das rufe ich einfach in Erinnerung - wurde der Entscheid bestätigt, die Pflegefinanzierung gemäss Kommissionsmotionen beider Räte rasch in einer nächsten Revisionsetappe zu lösen, aber ohne Einfrierung des tarifpolitischen Status quo.

Sie wissen, Sie haben das auf dem Tisch: Wir haben einen Antrag Guisan vorliegen, die Anträge der Einigungskonferenz abzulehnen. Ich beantrage Ihnen, diesem Kompromiss der Einigungskonferenz zuzustimmen.