Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Ziel der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Zahl der Opfer des Strassenverkehrs soll vermindert werden. Im Durchschnitt sterben in der Schweiz jede Woche elf Menschen bei Verkehrsunfällen. Die meisten Unfälle haben menschliches Versagen als Ursache, sei es zu schnelles Fahren oder Fahren in angetrunkenem Zustand. Deshalb setzen die Massnahmen der vorliegenden Revision auch beim Faktor Mensch an.
Die Massnahmen sollen eine bessere Disziplin im Strassenverkehr schaffen. Dazu sind in erster Linie eine bessere Ausbildung und die Steigerung des Verantwortungsbewusstseins der Strassenverkehrsteilnehmer erforderlich. Zudem soll auch wirksam gegen Lenkerinnen und Lenker, welche den Verkehr gefährden, vorgegangen werden. In diesem Sinne enthält die Vorlage drei Massnahmenpakete, nämlich das erste Paket "Bessere Fahrausbildung", das zweite Paket "Wiederholungstäter sollen härter bestraft werden" und ein drittes Paket, welches sich gegen Fahrzeuglenker richtet, die unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungs- oder Arzneimitteln ein Fahrzeug lenken.
Zum ersten Paket: Eine bessere Fahrausbildung soll dazu beitragen, dass sich diejenige Gruppe von Fahrzeugführern und -führerinnen, die die höchste Unfallbeteiligung aufweist, künftig sicherer in den Verkehr einfügen kann. Statistisch ist erwiesen, dass Fahranfängerinnen und -anfänger zwischen 18 und 24 Jahren ein zweieinhalbfach grösseres Unfallrisiko aufweisen als ältere Verkehrsteilnehmer. Der Strassenverkehrsunfall ist gar die häufigste Todesursache junger Erwachsener.
Der Bundesrat will eine Zweiphasenausbildung ins Gesetz aufnehmen. Die erste Phase wird mit einem Fahrausweis auf Probe abgeschlossen; diese Probezeit dauert drei Jahre. Macht der Lenker in dieser Zeit Fahrfehler, kann der Ausweis entzogen oder die Probezeit verlängert werden. In der Probezeit ist zudem gemäss der Fassung des Bundesrates eine Weiterbildung obligatorisch. Dies ist die zweite Ausbildungsphase, in welcher insbesondere der Verkehrssinn weiterentwickelt werden soll. Wird die Probezeit erfolgreich bestanden, wird der Führerausweis definitiv erteilt.
Zum zweiten Paket: Die zweite Gruppe, die durch die Vorlage speziell angesprochen wird, sind die Wiederholungstäter. Lenkerinnen und Lenker mit dem definitiven Fahrausweis, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, sollen härter angefasst werden. Es werden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten Führerausweisentzug führen. Das ist das so genannte Kaskadensystem.
[PAGE 207] Das dritte Paket richtet sich gegen Personen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig sind. Gegen diese soll wirksamer vorgegangen werden können. Zur besseren Entdeckung von angetrunkenen Fahrzeugführern und -führerinnen sollen Atemluftkontrollen auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit durchgeführt und gesamtschweizerisch einheitliche Untersuchungsmassnahmen eingeführt werden können.
Der Entwurf enthält ausserdem Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft und einzelne weitere Anliegen, nämlich: Die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von örtlich begrenzten Verkehrsmassnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den Bund, die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnung vom Bundesrat auf das Bundesgericht bzw. auf eine Rekurskommission, die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Koordination der Verkehrsinformation und noch einige weitere, eher untergeordnete Änderungen.
In der Vernehmlassung fand der Entwurf bei einer Mehrheit der Teilnehmenden grundsätzliche Zustimmung.
Die wichtigsten materiellen Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind die folgenden: Für Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wird nicht allgemein eine Nullgrenze eingeführt, sondern nur für bestimmte, die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen (Betäubungs- oder Arzneimittel). Der Bundesrat wird die Liste nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erlassen.
Die zentrale Erhebung und Zurverfügungstellung der von den Kantonen und vom Bund benötigten Fahrzeugdaten wird beibehalten, auch wenn künftig teilweise auf die Erteilung einer schweizerischen Typengenehmigung verzichtet wird. Ich verweise diesbezüglich auf Seite 16 der Botschaft.
Aufgrund der vom 9. April bis 17. Juli 1998 durchgeführten Vernehmlassung zur Herabsetzung der Blutalkohol-Promillegrenze wird im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen, dass die Sanktionen für Fahren im angetrunkenen Zustand je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration unterschiedlich ausgestaltet werden sollen.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat sich an sechs Sitzungstagen mit dem Geschäft befasst. Zu den Sitzungen waren jeweils Experten eingeladen, die sich vor allem mit der Praxis des Führerausweisentzuges befassen.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.