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Gross Jost · Nationalrat · 2003-12-17

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, mit Artikel 65a eine neue Bestimmung einzufügen, die den Rechtsschutz der Betroffenen, vor allem von Spendern und Empfängern, einer klaren Regelung zuführt. Ich schlage hier eine nationale Ethikkommission vor, die auf ein Rechtsmittel hin über die Aufnahme in die Warteliste und den Zuteilungsentscheid abschliessend zu entscheiden hat. Warum diese Ergänzung?

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass wir im Transplantationsrecht fundamentale Menschenrechte haben, die betroffen sind, und zwar sowohl von Organspendern wie -empfängern. Bei den Organspendern geht es um die körperliche Integrität und um die persönliche Selbstbestimmung. Hier haben wir im Gesetz die Aufklärungspflicht um einige wesentliche Bestimmungen erweitern können, beispielsweise zur Frage des Todeskriteriums. Wir haben auch den Schutz der Urteilsunfähigen verbessern können, indem wir dort dafür sorgen, dass die Risiken und Belastungen für einen Urteilsunfähigen minimal sind und dafür sichergestellt ist, dass keine andere therapeutische Methode als eben diese Organtransplantation zur Verfügung steht.

Was aber diesem Gesetz fehlt - und das räumt durchaus auch die Verwaltung ein -, ist ein auch nur minimales Rechtsschutzsystem. Als die Verwaltung das dann gemerkt hat, hat sie in aller Eile Vorschläge eingebracht, die aber, weil sie uns zu unausgegoren schienen, keine Gnade vor der Kommission gefunden haben.

Jetzt haben wir die Situation, dass die nationale Zuteilungsstelle über die Aufnahme in die Warteliste und über die Zuteilung entscheidet. Eigentlich, weil nichts gesagt ist, müsste dann im Verwaltungsverfahren das Bundesgericht in letzter Instanz darüber entscheiden, da es in letzter Konsequenz möglich wäre, allenfalls über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gelangen. Das ist natürlich eine unsinnige Konsequenz, weil bei diesen Entscheiden schnell gehandelt werden muss und weil nur vorstellbar ist, dass eine einzige Instanz darüber befinden muss, ob diese sehr weit reichenden Entscheide der Zuteilungsstelle rechtens sind. Ich bin deshalb der Auffassung, es brauche eine Rechtsmittelinstanz, eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit, die interdisziplinär zusammengesetzt sein muss und wo auch die ethische und die medizinische Sachkompetenz zum Zuge kommen muss. Denn es geht hier nicht nur um Rechtsfragen, sondern es geht auch um ganz wesentliche medizinische und ethische Fragen. Die hier vorgeschlagene Rechtsmittelinstanz hat ein prominenter Rechtsexperte, Professor Marco Borghi, initiiert, der seinerzeit auch Experte für die Verfassungsnorm - Artikel 119a der Bundesverfassung - war.

Ich denke, wir müssen in diesem Bereich etwas vorsehen. Es ist vielleicht auch nur eine "Vorlage" für den Ständerat. Denn Folgendes geht hier sicher nicht und steht auch ganz klar im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention: Wenn hier einfach kein Rechtsmittel vorgesehen würde. Der Vorteil einer solchen interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission als Rechtsmittelinstanz wäre, dass sie auch weitere Aufgaben übernehmen könnte, beispielsweise die Richtlinienkompetenz bei der Gewichtung der Zuteilungskriterien, des medizinischen Nutzens, der medizinischen Dringlichkeit. Sie hätte die Fragen zu beantworten, wie diese abzuwägen sind, in welcher Hierarchie sie zum Zug kommen. Eine solche Instanz könnte auch wichtige Aufgaben der Fachaufsicht und der Begutachtung übernehmen.

Wir müssen etwas tun in diesem Bereich. Das ist auch die Meinung der Verwaltung, und das ist auch die klare Vorgabe der übergeordneten Rechtsordnung, vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Man kann diese Lösung dann noch verbessern und verfeinern im Hinblick auf die ständerätliche Beratung, aber hier müssen wir aktiv werden!

Ich bitte Sie, einmal diesem Vorschlag in dieser Fassung zuzustimmen, was dann auch eine entsprechende Änderung von Artikel 18 Absatz 2bis bedingt, wonach eben solche Entscheide anfechtbar wären.