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Graf Maya · Nationalrat · 2003-12-17

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Ich begründe meine Anträge zu den Artikeln 16 und 20. Mit meinen Anträgen möchte ich erreichen, dass wir in den Artikeln 16 und 20 auf die Fassung des Bundesrates zurückkommen. Warum?

Zuerst allgemein zum Thema Zuteilung von Organen oder zur Organallokation. Die Zuteilung von Organen ist ein Kernstück dieses Gesetzes und zugleich ein Knackpunkt, denn bei der Zuteilung von Organen, bei der die Nachfrage immer grösser sein wird als das Angebot, muss der Gesetzgeber in besonderem Masse für Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung sorgen. Er hat dazu auch den Verfassungsartikel 119a Absatz 2 zu beachten, der klar den Auftrag gibt, Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen festzulegen. Relevant sind in diesem Zusammenhang aber auch das Grundrecht der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbotes.

Der Bundesrat schlägt im vorliegenden Gesetz daher vor, dass die Zuteilungskriterien und das Verfahren im Gesetz umschrieben werden. Als Grundsatz muss gelten - ich zitiere die Botschaft -: "Das Gesetz will für eine gerechte Zuteilung sorgen. Nicht Herkunft, Geschlecht oder wirtschaftliche Verhältnisse dürfen massgebend sein, sondern einzig die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation, die Gewebeverträglichkeit, die medizinische Prognose und die Wartezeit." Das können Sie in der Botschaft lesen.

Daraus folgt, dass der Bundesrat in Artikel 16 die Nichtdiskriminierung bei der Zuteilung der Organe explizit statuiert und dann in Artikel 20 bewusst nur sagt, wer darüber entscheidet, wer in die Warteliste aufzunehmen sei, und dass dabei nur medizinische Gründe berücksichtigt werden. Die weiteren, sehr komplexen Konkretisierungen hat der Bundesrat bewusst in der Verordnung regeln wollen.

Die Kommission hat nun, im Gegensatz zum Bundesrat, in Artikel 20 Einschränkungen bei der Aufnahme in die Warteliste gemacht und in Artikel 16, bei der Zuteilung eines Organs, ebenfalls eine abschliessende Liste erstellt, obwohl dieser Artikel klar den Titel "Nichtdiskriminierung" trägt. Dies ist heikel, zumal in keinem anderen europäischen Land auf Gesetzesstufe Aufzählungen von Personengruppen bereits für die Warteliste eine Hierarchie angeben. Dass sich reiche Ausländer und Ausländerinnen in der Schweiz auf eine Warteliste setzen lassen, ist sicher eine Ausnahme und kann in der Verordnung geregelt werden. Aber es geht hier um alle Menschen, und es geht um den Grundsatz, dass nur medizinische Gründe den Ausschlag geben und dass nicht die Herkunft den Ausschlag gibt. Und denken Sie immer daran: Es setzt sich niemand aus purem Eigennutz auf eine Warteliste für eine Organtransplantation. Wir müssen also in diesem ethisch und rechtlich heiklen Gebiet sehr sorgfältig legiferieren.

Ich beantrage Ihnen daher, bei Artikel 16 Absatz 2 und bei Artikel 20 dem Bundesrat zu folgen.

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