Hollenstein Pia · Nationalrat · 2003-12-17
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2003-12-17
Wortprotokoll
Ich habe einen Antrag eingereicht, der heute Morgen verteilt wurde. Nehmen Sie Artikel 9 und lesen Sie ihn; als ich das getan habe, habe ich wirklich ein bisschen gestaunt. Ich glaube, hier entschied die Kommission etwas schnell, und sie war sich der Dimension dieses Satzes nicht bewusst. Es ist sicher richtig, dass in diesem Gesetz möglichst klare Kriterien definiert werden müssen, die festlegen, unter welchen Bedingungen jemand für die Organtransplantation freigegeben werden darf. Die Rechtssicherheit gibt auch Vertrauen und kann vor Missbrauch schützen.
Ich selber arbeitete früher als Pflegefachfrau auf verschiedenen Intensivpflegestationen und war damit nicht selten mit der Pflege von Organspenderinnen und Organspendern betraut. In der Praxis wird es so empfunden, dass jemand, der als hirntot diagnostiziert wird und bei dem der Kreislauf noch mit allen möglichen Mitteln aufrechterhalten werden muss - bis nach der Entnahme eines oder mehrerer Organe -, eigentlich noch lebt. Er hat ja noch Pulsschläge; das Herz arbeitet noch. Deshalb heisst es ja auch "hirntot". Das Gehirn ist ausser Funktion, und zwar irreversibel - deshalb die Diagnose: hirntot. Jemand wird grundsätzlich erst dann als tot bezeichnet, wenn sein Kreislauf seine Tätigkeit aufgegeben hat, wenn es auch zum Herzstillstand gekommen ist.
Diese Definition, dass man tot ist, wenn der Kreislauf aussetzt, entspricht auch dem Empfinden der meisten Menschen in diesem Land. Dieses Empfinden kann auch mit einer anderen Gesetzesformulierung nicht aus der Welt geschafft werden. Wenn Sie Angehörige von Hirntoten begleiten - das ist eine wichtige Aufgabe der Pflegenden -, wäre es unangepasst, keinen Unterschied zu machen zwischen Hirntod und Tod, wo die Funktionen aller Organe ausbleiben, also auch das Herz nicht mehr schlägt. Stellen Sie sich einmal vor, eine Ihnen liebe Person wird beatmet, Herz und Kreislauf sind noch intakt, auch wenn die Hirnversorgung irreversibel ausgefallen ist. Sie spüren aber noch den Pulsschlag, die Körpertemperatur ist ebenfalls noch auf 37 Grad - das soll der Tod sein nach dem neuen Gesetz. Ist das nicht eine etwas fremde und ungewohnte Vorstellung von Totsein? Aber das Kriterium zur Organentnahme ist gegeben, eben weil die Hirnfunktionen irreversibel ausgefallen sind.
Wenn hier im Gesetz nun Hirntod mit Tod gleichgesetzt wird, wird dies dem Empfinden der meisten betroffenen Angehörigen und auch den gesellschaftlichen Vorstellungen von Totsein nicht gerecht. Der Bundesrat definiert Tod als identisch mit Hirntod. Das ist zwar zulässig und richtig als Voraussetzung für bestimmte Organentnahmen, aber als Definition falsch und hat so keine Allgemeingültigkeit.
Der Tod hat verschiedene Dimensionen. Der Tod ist kein punktuelles Ereignis, sondern ein Prozess. Es wird nie eine allgemein gültige Definition vom Tod geben. Wir können hier definieren, was wir unter Hirntod verstehen, aber dürfen Hirntod nicht als das Todeskriterium festschreiben. Wollen wir einem Menschenbild gerecht werden, welches das Sein des Menschen nicht nur auf funktionierende Hirnzellen reduziert, dürfen wir Hirntod nicht gleichsetzen mit Tod.
Ins Transplantationsgesetz gehören Bestimmungen und Regelungen, die klar machen, wann einem Menschen ein Organ entnommen werden darf. In der Praxis ist es klar geregelt, und es funktioniert auch: Wenn ein Mensch hirntot ist, kann er - wenn die nötige Einwilligung gegeben ist - zur Organentnahme freigegeben werden. In der Praxis heisst das, dass der hirntote Mensch in den Operationssaal gebracht wird; Angehörige oder Freunde nehmen noch Abschied vom zwar Hirntoten, jedoch auch von ihrem Nächsten, dessen Herz und Kreislauf zwar noch funktionieren, aber nicht mehr bis ins Gehirn. Sie spüren noch den Puls, sie sehen die Atemzüge und nehmen den warmen Körper wahr.
Wäre Hirntod dasselbe wie Tod, müsste es nicht speziell definiert werden. Um aus diesem beschriebenen Dilemma einen Ausweg zu finden, muss mindestens gesagt sein, dass die vorgeschlagene Definition des Todeskriteriums und der Feststellung des Todes explizit nur im Sinne dieses Gesetzes gilt.
Deshalb beantrage ich Ihnen mit meinem Antrag, Artikel 9 im Sinne meiner obigen Ausführungen zu präzisieren. Wichtig ist: Die Annahme meines Antrages schränkt die Möglichkeiten der Organentnahme in keiner Weise ein!