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AB 39668

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Dieser Antrag ist natürlich nicht in genau dieser Form in der Kommission diskutiert worden, aber man hat in der Kommission eine sehr ausführliche Diskussion zu diesem Hirntod-Konzept geführt und auch verschiedene Experten angehört. Man darf Frau Kollegin Hollenstein sicher attestieren, dass sie zu Recht davon ausgeht, dass in der Bevölkerung Unsicherheiten bestehen. Ein hirntoter, aber noch warmer Körper, unterstützt durch künstliche Massnahmen - der Kreislauf etwa funktioniert noch -: Das ist für bestimmte Leute eine etwas merkwürdige Vorstellung. Die Kommission war aber klar der Meinung, dass dieses Hirntod-Konzept ein Teil des Ganzen sein muss. Der Hirntod ist nämlich der am besten dokumentierte Tod, auch wenn es vielleicht nicht unbedingt für alle so aussieht.

Es war für die Kommission auch ganz klar, dass es nicht verschiedene Todeskriterien geben kann. Man kann nicht ein Kriterium für die Transplantation und ein anderes Todeskriterium für andere Fälle der Medizin verwenden. Man braucht also ein klares Todeskriterium. Das ist hier definiert; es stützt sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, lässt es aber nicht nur im Bereich einer letztlich privaten Einrichtung, sondern fasst das Ganze gesetzlich.

Man darf vielleicht auch noch erwähnen, dass sich die Kommission überlegt hat, ob dieses Todeskriterium besser im ZGB zu regeln wäre. Das Bundesamt für Justiz war klar der Auffassung, dass es in dieses Gesetz hineingehört, dass aber nicht unterschiedliche Kriterien Gültigkeit haben könnten. Deshalb, denke ich, ist es im Sinn der Kommissionsmehrheit, wenn wir Sie hier bitten, bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben. Sie ist klar, sie setzt das Konzept klar um, und sie legt ein Kriterium fest, sei es in der Transplantationsmedizin, sei es in anderen Bereichen der Medizin.