Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-12-02
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-02
Wortprotokoll
Ich habe Bemerkungen zu zwei Bereichen: Der eine Bereich, das sind die Einnahmen. Wenn Sie zur Kenntnis nehmen, dass die gesamten Bundeseinnahmen 47,9 Milliarden Franken betragen, und Sie im Finanzdepartement deren 47,05 Milliarden finden, dann wird klar, dass wir diesen Einnahmenbereich in der Kommission natürlich sehr genau betrachtet haben. Ich werde mich dann noch kurz dazu äussern; das betrifft die Fiskaleinnahmen, insbesondere die Steuern.
Bei den Ausgaben ist festzustellen, dass diese im Finanzdepartement gegenüber dem Vorjahr um 696 Millionen Franken oder um 5,4 Prozent angewachsen sind. Der Grund liegt im so genannten ausserordentlichen Zahlungsbedarf. Sie finden die entsprechenden Rubriken im Budget der Finanzverwaltung eingestellt. Es handelt sich konkret um die Ausfinanzierung bei den ETH-Professorinnen und -Professoren, bei der Deckungslücke Post, zusätzliches Deckungskapital militärische Flugverkehrsleiterinnen und -leiter und die Rekapitalisierung im Zusammenhang mit Skyguide. Ich möchte vorweg darauf hinweisen, dass bei den ETH-Professorinnen und -Professoren der ursprünglich eingestellte Betrag erhöht worden ist. Der Sprecher zum ETH-Bereich hat von 810 Millionen Franken gesprochen; es sind jetzt nach einer Nachmeldung des Bundesrates 845 Millionen Franken; es sind noch 35 Millionen Franken hinzugekommen.
Zum ausserordentlichen Zahlungsbedarf: Das ist jetzt der Testfall; wir wenden jetzt zum ersten Mal diese Verfassungsbestimmung beziehungsweise die Bestimmung im Finanzhaushaltgesetz an. Es geht um einen ausserordentlichen Zahlungsbedarf ausserhalb der Schuldenbremsregel, wie sie in Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung enthalten ist. Es geht um die Frage, ob wir von Artikel 126 Absatz 3 der Bundesverfassung Gebrauch machen dürfen, wonach bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf der Höchstbetrag angemessen erhöht werden darf.
Wir haben in Artikel 24c des Finanzhaushaltgesetzes die Vorgabe. Dort wird diese Bestimmung so präzisiert bzw. konkretisiert, dass wir den Plafond gemäss Schuldenbremse "bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen" - Sie hören das - "im Falle von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie bei verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen" überschreiten dürfen.
Wir haben uns jetzt natürlich sehr intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt, denn es handelt sich um den ersten Anwendungsfall. Was wir jetzt machen, ist der Massstab für die Zukunft. Deshalb ganz kurz einige Ausführungen zu diesen einzelnen ausserordentlichen Ausgabenpositionen: Die erste betrifft die Deckungslücke bei der Post von 213,5 Millionen Franken. Diese ausserordentliche Ausgabe beruht auf dem Postorganisationsgesetz, und zwar auf der Änderung vom 13. Dezember 2002, wo in Artikel 24 Absatz 2 erklärt wird: "Der Bund übernimmt zugunsten der Post die bis 2001 aufgelaufene Deckungslücke der beruflichen Vorsorge" - und jetzt kommt das Entscheidende - "für besondere Dienstverhältnisse der Post." Bei diesen besonderen Dienstverhältnissen handelt es sich um Aushilfs-, Reinigungspersonal usw., das aufgrund spezieller Dienstverhältnisse oder aus administrativen Gründen nicht der PKB angehören konnte. Das Gesetz hat nun den Bund verpflichtet, das auszufinanzieren, und mit der nachträglichen Ausfinanzierung dieser Deckungslücke werden die effektiven Schulden des Bundes nicht erhöht. Eine bereits vorhandene latente Schuld wird nun einzig als effektive Schuld ausgewiesen.
Dies ist mit ein Grund, weshalb die Überführung der Vorsorgeverhältnisse als ausserordentlicher Zahlungsbedarf infolge verbuchungsbedingter Zahlungsspitzen angesehen werden kann. Wir sind zum Schluss gekommen, dass bei dieser ausserordentlichen Position die Voraussetzung gemäss Artikel 24c FHG gegeben ist.
Die Übernahme der erforderlichen Deckungskapitalien für die Integration der altrechtlichen ETH-Professorinnen und -Professoren in die Publica hat Kollege Fünfschilling schon erwähnt. Artikel 40b des geänderten ETH-Gesetzes, das wir am 21. März 2003 verabschiedet haben, enthält die gesetzliche Grundlage für die vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand usw. Da ist auch klar, dass jetzt mit der Integration in die Publica für diese altrechtlichen - ein schrecklicher Ausdruck - Professorinnen und Professoren das Deckungskapital eben nicht vorhanden ist. Das müssen wir jetzt in die Publica einschiessen.
Die Voraussetzung von Artikel 24c ist auch bei dieser Position gegeben. Es ist eine verbuchungsbedingte Änderung; sie erhält damit gemäss Finanzhaushaltgesetz einen ausserordentlichen Charakter. Eine latente Schuld wird in eine effektive Schuld umgewandelt; die Schulden des Bundes werden dadurch auch nicht erhöht. Das zur zweiten Position.
Die dritte Position betrifft Skyguide. Es geht darum, dass die Flugverkehrsleiterinnen und die Flugverkehrsleiter in die Vorsorgeeinrichtung Skycare übernommen werden und dass das Luftfahrtgesetz mit seiner Änderung vom 21. März 2003 bestimmt, dass der Bund ganz oder teilweise für diese Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter das notwendige Deckungskapital für die vorzeitige Pensionierung einzustellen hat - auch hier eine latente Verpflichtung. Es ist allerdings so, dass hier ein Spielraum besteht. Es steht nämlich im Gesetz "ganz oder teilweise". Es wird vorgeschlagen "ganz"; wir schliessen uns dem an.
Eine letzte Bemerkung: Es wird hier nicht eine neue Kategorie geschaffen, es bleibt bei diesen militärischen Flugverkehrsleitern bei der vorzeitigen Pensionierung mit 58 Jahren; bei den zivilen ist diese sogar auf 55 Jahre angesetzt.
Dann kommen wir zu einem weiteren Bereich, das ist die Rekapitalisierung von Skyguide. Es geht um 50 Millionen Franken. Wir haben uns sehr intensiv orientieren lassen, weil man sich hier die Frage stellen kann, ob tatsächlich ein Fall von Artikel 24c vorliegt. Dass diese Kapitalausstattung stattzufinden hat, ergibt sich aus Artikel 40 Absatz 2bis des Luftfahrtgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003: "Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft." 50 Millionen Franken sollen jetzt ausserordentlich qualifiziert werden, währenddem weitere erforderliche 40 Millionen Franken im Voranschlag als ordentliche Ausgaben, gestaffelt über fünf Jahre, eingestellt werden. Diese Rekapitalisierung wurde von uns auch als aussergewöhnlich und nicht steuerbar betrachtet, und zwar aufgrund der Situation im gesamten Luftverkehr und des allgemeinen Nachfrageeinbruches in der Luftfahrt. [PAGE 1076]
Ich muss allerdings erneut darauf hinweisen, dass 50 Millionen Franken vom Gesamtbedarf von 90 Millionen Franken als ausserordentlich qualifiziert werden; 40 Millionen Franken werden jährlich dann eingestellt. Aber die Eidgenössische Finanzverwaltung hat in einem Zusatzdokument darauf hingewiesen, dass das durchaus richtig und vertretbar sei. Wir stellen Ihnen hier keinen anderen Antrag. Aber immerhin muss man sich bewusst sein, dass man mit dem Instrument von Artikel 24c des Finanzhaushaltgesetzes, das wir jetzt zum ersten Mal anwenden, vorsichtig umgehen muss. Es darf natürlich nicht einfach missbraucht werden, um die Härten der Schuldenbremse allenfalls zu umgehen. Aber wir sind in unserer Kommission klar zum Schluss gekommen, dass bei allen diesen ausserordentlichen Positionen, wie ich sie Ihnen jetzt dargelegt habe, die Voraussetzungen gemäss Artikel 24c gegeben sind.
Eine weitere Bemerkung betrifft die Einnahmenseite - Sie haben es verschiedentlich gehört -, die massiven Einbrüche bei den Steuereinnahmen. Wir haben uns über die Steuereingänge bei der direkten Bundessteuer für das laufende Jahr orientieren lassen: Da rechnet man mit einer Abweichung im negativen Sinn von 450 Millionen Franken. Bei der Verrechnungssteuer sind wir wahrscheinlich 2,3 Milliarden Franken vom für 2003 eingestellten Betrag entfernt; bei den Stempelabgaben sind es 700 Millionen Franken weniger und bei der Mehrwertsteuer rund 500 Millionen Franken. Herr Merz hat auf die Eckwerte und auf das wirtschaftliche Umfeld hingewiesen. Wir haben diese Positionen überprüft und sind zum Schluss gekommen, dass sich keine Budgetkorrekturen bei den eingestellten Beträgen aufdrängen.
Eine letzte Bemerkung, sie betrifft die Verrechnungssteuer: Die Verrechnungssteuer hat in den letzten Jahren verschiedentlich unglaubliche Ausschläge gemacht. Man ist jetzt zum Schluss gekommen - und wir teilen diese Auffassung in der Finanzkommission -, dass man die Ausschläge nicht mehr mitmachen soll, sondern von einer durchschnittlichen Ertragshöhe ausgehen soll mit dem Risiko, dass es dann Ausschläge nach unten und nach oben gibt. Für das kommende Jahr sind dies 2,7 Milliarden Franken. Ob wir diese dann erreichen werden, ist eine ganz andere Frage. Aber diese neue Art des Budgetierens erscheint uns richtig zu sein, weil wir die Verrechnungssteuer so einsetzen müssen, dass es ein realistisches Bild im gesamten Finanzhaushalt gibt. Insbesondere sind hier keine Ausschläge vorhanden, die dann als Folge der Schuldenbremse Korrekturen zwingend machen. Das sollten wir nicht mitmachen. Das sind meine Bemerkungen zum EFD.
Wir haben uns auch sehr intensiv mit dem Personalbudget auseinander gesetzt. Ich habe diesbezüglich keine Bemerkungen anzubringen, ebenso wenig zum Nachtrag.