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Büttiker Rolf · Ständerat · 2003-12-04

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Ich möchte Artikel 17 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes nicht anders fassen, sondern diesen ergänzen; es geht nämlich um ein wesentliches Problem. Der Inhalt dieses Antrages hier geht natürlich weit über das hinaus, was der vorher erfolgreiche Antrag verlangt. Was Kommissionssprecher David in Bezug auf die Verzinsung sagte, ist richtig. Aber er nimmt natürlich nur den BVG-Mindestzinssatz. Die Problematik stellt sich natürlich dann, wenn wir eine entfallende Verzinsung, also z. B. eine Nullverzinsung oder eine reduzierte Verzinsung, haben. Das ist ja jetzt möglich, und dieses Kernproblem muss irgendwo gelöst werden; wenn nicht hier, dann muss der Bundesrat die Zusage machen, dass Artikel 6 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung geändert wird. Denn dort schreibt er ja vor - und das ist der entscheidende Punkt, Herr Bundespräsident -, dass der Zinssatz, den wir auf diese Verzinsung anwenden, der BVG-Mindestzinssatz sein muss. Das hat nun für eine Vorsorgeeinrichtung mit Unterdeckung Konsequenzen, die höchst unerfreulich sind, weil es jetzt eben möglich ist, tiefere Verzinsungen vorzunehmen.

Wir haben Probleme, erstens: mit der paritätischen Finanzierung der Sparbeiträge, zweitens: wir haben keine eingebrachte Austrittsleistung, drittens: die umhüllende Vorsorge, viertens: die Verzinsung des Sparkapitals, jeweils mit dem BVG-Mindestzinssatz; infolge Unterdeckung wird dieser Mindestzinssatz jetzt aber während mehreren Jahren unterschritten; das haben wir ja so beschlossen. Schliesslich haben wir beim Austritt ein Alter von mindestens 45 Jahren. Wenn man das alles aufrechnet, wenn man die Rechnung macht, haben wir nach Artikel 17 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes eine Mindestaustrittsleistung von 200 Prozent der eigenen Sparbeiträge mit Zins, d. h. genau das vorhandene Sparkapital.

Wenn wir das so machen und hier nichts ändern, haben wir nun ein echtes Problem, denn im überobligatorischen Bereich ist es ohne weiteres möglich, das heisst, es ist absolut rechtskonform, das Sparkapital zu einem tieferen Zinssatz als dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen und z. B. eine Nullrunde durchzuführen; das hatten wir ja in der Praxis bei einzelnen Kassen mit Unterdeckung auch schon. Die Möglichkeit einer relativ niedrigen Verzinsung, z. B. zwecks Verbesserung der finanziellen Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung, wird aber durch die Höhe der Mindestaustrittsleistung unterlaufen, etwas überspitzt gesagt: sogar torpediert. Das vorhandene Sparkapital könnte dann nämlich ganz legal niedriger sein als die Mindestaustrittsleistung; das ist, Herr Kommissionssprecher, das Problem. Wer in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt, erhält weniger als derjenige, der austritt.

Die Vorschriften zur Ermittlung der Mindestaustrittsleistung sind, zumindest was den nichtobligatorischen Bereich anbetrifft, als Konstruktionsfehler im Freizügigkeitsgesetz zu taxieren. Hinzu kommt: Wenn man neuerdings im obligatorischen Bereich den BVG-Mindestzinssatz unterschreiten darf, sollte dies auch dazu führen dürfen, dass nicht nur die verbleibenden Versicherten davon betroffen sind, sondern auch die austretenden Versicherten. Das heisst, Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes und Artikel 6 der Freizügigkeitsverordnung sind generell zu modifizieren, unabhängig davon, ob es sich um die obligatorische Vorsorge handelt oder nicht.

In diesem Sinne möchte ich Ihnen diese Ergänzung beantragen, damit sich auch in Bezug auf die Abänderung der Verordnung Klarheit ergibt. Es soll eben nicht nur der BVG-Mindestzinssatz bei der Austrittsleistung angewendet werden, sondern man soll - oder noch besser: muss - ebenfalls in die Berechnung der Austrittsleistung einbeziehen, wenn die Kasse vorher, also im Vorfeld des Austritts, eine reduzierte oder entfallende Verzinsung, also eine Nullrunde, hatte.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Ergänzung zustimmen, auch in dem Sinne, dass sich auch der Zweitrat dann bei der Beratung der Sanierung der Kassen mit Unterdeckung dieser Problematik, die wirklich eine echte Problematik ist, noch einmal annehmen kann.