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David Eugen · Ständerat · 2003-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Wir kommen zu Artikel 331f OR. Wie im obligatorischen Bereich sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch im überobligatorischen Bereich mit dieser Bestimmung, die Ihnen vorliegt, die Möglichkeit erhalten, auf der Basis des Reglementes die Verpfändung, den Vorbezug und die Rückzahlung dann zu verweigern, wenn Unterdeckung besteht. Das ist eigentlich die Parallelvorschrift zu der, die wir in Artikel 30f BVG für das Obligatorium beschlossen haben. Es ist klar, dass für die Pensionskassen dieser Abfluss an Liquidität Probleme schaffen kann, wenn sie in Unterdeckung sind, und daher muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle der Sanierung vorübergehend weitere Auszahlungen von Geldern der Wohneigentumsförderung nicht zuzulassen. Allerdings - Pacta sunt servanda - muss die Pensionskasse dort, wo Verträge abgemacht worden sind, diese einhalten. Es wird für die Pensionskassen auch ein Anlass sein, ihre Reglemente bezüglich dieser Bestimmung bezüglich Wohneigentum- oder Wohnbauförderung genau zu prüfen, indem sie nur Versprechen abgeben, die sie dann im Sanierungsfall nicht in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.