Jenny This · Ständerat · 2003-12-04
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-04
Wortprotokoll
Es ist richtig, dass der Unterdeckung im Bereich der zweiten Säule die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wird, auch wenn sich die Aktienmärkte in letzter Zeit leicht erholt haben. Allerdings ist es verfehlt, die Lage zu dramatisieren, denn die Mehrzahl der Vorsorgeeinrichtungen weist eine Unterdeckung von weniger als 10 Prozent auf, und das ist nicht dramatisch. Bei all diesen Kassen sind einschneidende Massnahmen, wie das Erheben von Sonderbeiträgen, fehl am Platz. In all diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die aktuelle Situation fundiert analysiert wird und man sich entsprechend darauf einstellt, wenn sich die Lage verschlimmern sollte. Angesichts der Langfristigkeit des Vorsorgesystems darf nicht mit Übereifer reagiert werden, sofern sich die Probleme allenfalls von selber lösen könnten. Alle eingeleiteten Massnahmen sind demzufolge auf einen Zeitraum von zehn Jahren auszurichten. Damit gibt man den Kassen auch die Möglichkeit, sich mit dem vorhandenen Kapital selber zu refinanzieren.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur beruflichen Vorsorge sind zum grössten Teil unvermeidlich. Allerdings kann nicht allen Massnahmen uneingeschränkt zugestimmt werden. So kann die Regelung bezüglich Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der vorgeschlagenen Form nicht vorbehaltlos akzeptiert werden. Warum? Um eine Arbeitgeberhaftung für die Renten zu vermeiden, muss die Einführung von zusätzlichen Sanierungsbeiträgen zwingend von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden, und zwar im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich. Im schweizerischen Rechtssystem hat der Arbeitgeber für die gemäss Reglement vorgesehenen Finanzierungsbeiträge aufzukommen, den Vorsorgeeinrichtungen gegenüber aber keine weiteren Verpflichtungen einzugehen.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den vorgeschlagenen Sanierungsbeiträgen um eine sehr, sehr einschneidende Abweichung gegenüber dem heutigen Recht - für die Arbeitgeber, wohlverstanden -, welche aber nur dann zum Tragen kommen darf, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit ebenfalls zu Prämienvergünstigungen kam, und das ist nicht bei allen Arbeitgebern der Fall. Nur wenn tatsächlich Vergünstigungen gewährt wurden, kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass diese zur Äufnung der Reserven gingen, was einen nachträglichen Beitrag eben aus diesen Reserven rechtfertigen würde. Wo aber der Arbeitgeber seinen finanziellen Verpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen ist, sind Unterdeckungen anderweitig zu begleichen.
Noch kurz zur Solidarität der Rentner: Das Kürzen laufender Renten ist politisch zweifellos hochbrisant. Bei all jenen Kassen, bei welchen der Anteil der Rentner überdurchschnittlich hoch ist, wird man aber nicht darum herumkommen, auch von den Rentnern entsprechende Opfer zu verlangen. Dies lässt sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn den Rentnern in der Vergangenheit Leistungsverbesserungen gewährt wurden, welche über den gesetzlichen Verpflichtungen lagen - selbstverständlich nur dann.
Noch etwas zu den öffentlichen Kassen: Im Entwurf wird festgehalten, dass Unterdeckungen von den Vorsorgeeinrichtungen selber behoben werden müssen und der Sicherheitsfonds nicht herangezogen werden darf. Das ist richtig und in allen Teilen zu befürworten. Ebenso wenig kann es aber infrage kommen, dass für einzelne Vorsorgewerke der Steuerzahler zur Kasse gebeten wird. Die öffentlichen Kassen wie auch die ehemaligen Staatsbetriebe, die ja zum Teil erhebliche - erhebliche! - Unterdeckungen aufweisen, müssen nach den genau gleichen Grundsätzen saniert werden wie die übrigen Vorsorgeeinrichtungen. Das ist logisch, sehr logisch, aber kann trotzdem nicht oft genug wiederholt werden.