Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-03-23
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-03-23
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie auch, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Beachten Sie, dass nur der zweite Satz dieses Absatzes gestrichen werden soll. Der erste Satz lautet - und der soll auch so bleiben: "Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben."
Nun geht es nur noch darum, ob diese Nummern und die Namen der Fahrzeughalter generell in Buchform oder auf CD-ROM veröffentlicht werden können. Der Datenschutzbeauftragte hat sich dagegen gewehrt, und das, wie der Bundesrat findet, zu Recht. Der Zweck dieser Daten ist ja, dass nach einem Unfall die Haftpflichtregelung getroffen und herausgefunden werden kann, wer der Versicherer ist, wer Halter des Autos ist usw. Der Zweck dieser Daten ist auch, dass Abklärungen für ein Strafverfahren getroffen werden können.
Aber wenn diese Nummern in Buchform oder auf CD-ROM veröffentlicht werden, ist die Gefahr des Missbrauches sehr gross. Der übliche Missbrauch sieht so aus, dass vielleicht jemand mit einer Person, die er im Strassenverkehr gesehen hat und die ihm sympathisch ist, in näheren Kontakt treten will. Das kann bis hin zur sexuellen Belästigung gehen. Andere Missbrauchsarten bestehen darin, dass in Ferienorten wie Rimini durch Banden festgestellt wird, welche Automobile sich dort befinden; dann gibt es eine Rückmeldung an Einbrecherbanden in der Schweiz, die dann auf Einbruchstour gehen und in die leer stehenden Wohnungen der Fahrzeughalter einbrechen können. Mit den Daten wird auch Missbrauch für Werbung usw. betrieben.
Die Gefahr ist also sehr gross, dass diese Daten missbraucht werden. Deswegen möchten wir von deren Veröffentlichung absehen. Es gibt bereits Kantone, die das nicht mehr tun und deswegen keinen Mehraufwand haben.