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Hess Hans · Ständerat · 2003-12-08

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-08

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir als Mitunterzeichner dieser Empfehlung, ebenfalls noch kurz das Wort zu ergreifen. Ich will dabei nicht auf die Frage eingehen, ob das Steuerpaket materiell richtig geschnürt worden ist. Diese Frage sollen letztlich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entscheiden. Mich interessiert hier vielmehr die staatspolitische Dimension der Empfehlung.

Wie in der Begründung der Empfehlung zu Recht ausgeführt worden ist, hat der Bundesrat bislang - gestützt auf die klare verfassungsrechtliche Grundlage - die Meinung vertreten, dass er in der Abstimmung die Haltung der Parlamentsmehrheit ohne Wenn und Aber zu vertreten hat. Es geht nun nicht an, dass der Bundesrat als Exekutive im Nachgang zur Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten seine eigene Meinung nachschiebt und damit gleichsam Kritik an den ergangenen Mehrheitsbeschlüssen des Parlamentes übt. Mit seinem "Ja, aber" stiftet der Bundesrat nämlich nur Verwirrung und löst überhaupt keine Probleme. Wie soll das [PAGE 1133] Abstimmungsergebnis im Falle der Annahme der Vorlage interpretiert werden? Wer hat nur wegen dem bundesrätlichen Vorbehalt zugestimmt, und wer lehnt den bundesrätlichen Vorbehalt strikte ab? Das sind Fragen, die mit dem bundesrätlichen "Ja, aber" heraufbeschworen werden.

Es ist denn auch nicht verwunderlich, dass alle Parteien, von links bis rechts, die Stellungnahme des Bundesrates als "Wischiwaschi-Haltung" kritisiert haben. Im Grunde genommen dokumentiert der Bundesrat mit seiner irritierenden Stellungnahme aber auch wenig Respekt vor dem Votum des Souveräns, welcher ja über den bundesrätlichen Vorbehalt überhaupt nicht befinden und letztlich nur Ja oder Nein zur Vorlage sagen kann.

Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, der Empfehlung Leumann klar zuzustimmen. Sie bringen damit zum Ausdruck, dass der Bundesrat seine Stellungnahme im Licht dieser Diskussion nochmals überdenken und letztlich unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Ausführungsorgan der gesetzgebenden Behörde - sprich: des Parlamentes - im Sinne des Empfehlungstextes neu zu formulieren hat.