Reimann Maximilian · Ständerat · 2003-12-17
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-17
Wortprotokoll
Auch die Differenz in Artikel 6 Absatz 2 liegt in etwa auf der gleichen Linie. Hier geht es ebenfalls um die Massnahmen, die der Bundesrat zwecks Erfüllung der ihm in diesem Gesetz auferlegten Aufgaben ergreifen kann. Absatz 1 gibt ihm die generelle Entscheidungskompetenz im Massnahmenbereich. Man kann sich fragen, ob Absatz 2 angesichts dieser Kompetenz überhaupt erforderlich ist. Die Kommission sagt nun Ja dazu; das Gesetz soll diese Delegationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich festschreiben. Natürlich sind in der Kommission auch Stimmen laut geworden, die bei der Delegation von Ausführungsaufgaben an Private für Zurückhaltung plädiert haben. Ich hoffe, Frau Bundesrätin Calmy-Rey, dass in Ihrem Departement künftig auch diese Stimmen in Erinnerung bleiben werden.