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Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Diese Bestimmung verpflichtet die Stiftungen zur Bezeichnung einer Revisionsstelle. Sie legt die Anforderungen an deren Unabhängigkeit und Befähigung fest. In den Vernehmlassungen wurde dies positiv aufgenommen. Eine obligatorische Revisionsstelle schafft auch mehr Transparenz. Die vorgeschlagene Regelung umschreibt die Qualifikation der Revisionsstelle nicht. Für Stiftungen mit einfachen Strukturen oder mit bescheidenem Vermögen sollte nach Absatz 4 die Möglichkeit bestehen, dass sie von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit werden. Die Voraussetzungen dazu werden in der bundesrätlichen Verordnung festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausnahmemöglichkeit grosszügig gehandhabt wird.

Zudem soll vor allem nach wie vor die Möglichkeit bestehen, dass für kleine, einfache Stiftungen weiterhin ehrenamtliche und nicht professionelle Revisionsstellen zugelassen werden. In Absatz 3 hat die Kommission ausdrücklich das Wort "ausnahmsweise" eingesetzt. Besonders befähigte Revisoren müssen nur dort beigezogen werden, wo es diese besondere Fähigkeit auch zwingend braucht. Die Gewinnausschüttung einer Stiftung soll nicht zu einem namhaften Teil an die Revisoren gehen.