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Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es aufgrund des heutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig, eine Stiftung durch einen Erbvertrag zu errichten. Indem wir in Artikel 81 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches den Begriff "letztwillige Verfügung" durch "Verfügung von Todes wegen" ersetzen, wird die Stiftungserrichtung durch Erbvertrag ermöglicht. In Absatz 3 wird verlangt, dass die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, dem zuständigen Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mitzuteilen hat. Damit wird sichergestellt, dass eine Stiftung, welche durch Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, nicht vergessen wird und die Erben dem Willen des Erblassers tatsächlich nachkommen.

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