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Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Die Stiftung als Rechtsform ist in der Schweiz beliebt. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch genügen elf Artikel, um den Kern der rechtlichen Ordnung der Stiftung zu regeln. Die Artikel 80 bis 89bis sind für die klassische Stiftung und ihre Errichtung eine recht offene Regelung. Der Staat verlangt weder Konzessionen noch Genehmigungen oder eine Anerkennung irgendwelcher Art. Unser Land wurde deshalb auch schon als Stiftungsparadies bezeichnet. Tatsächlich kommt dem Stiftungswesen in der Schweiz grosse Bedeutung zu.

Die Zahl der klassischen, zumeist gemeinnützigen Stiftungen beläuft sich auf etwa 10 000; deren Vermögen bewegt sich schätzungsweise in einer Grössenordnung von 30 Milliarden Franken. Vor allem in den letzten Jahren hat ein deutlicher Trend zu zahlreichen Neugründungen von Stiftungen eingesetzt. Diese Entwicklung dauert an. Gemeinnützige Stiftungen üben im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit in den verschiedensten Bereichen wichtige Funktionen aus. Typische Tätigkeitsfelder sind z. B. Sozialbereich, Gesundheitswesen, Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Entwicklungshilfe und Humanitäres. Stiftungen sind umso bedeutender, als sie Tätigkeiten aufgreifen und diese unbürokratisch ausführen können, und zwar solche Tätigkeiten, die dem Gemeinwesen mangels Rechtsgrundlage oder finanzieller Mittel verwehrt sind. Stiftungen können vor allem innovativ Aufgabenbereiche erschliessen, die neuen, im Allgemeininteresse liegenden Bedürfnissen entsprechen.

Zusammengefasst sind folgende Gründe für die Beliebtheit der Stiftung als Rechtsform massgebend:

1. Das Bedürfnis der Stifterin oder des Stifters, sich ein Denkmal zu setzen.

2. Der Grundsatz der Stiftungsfreiheit, welcher die Privatsphäre und die Privatautonomie weitgehend garantiert.

3. Die Steuerbefreiung bei gemeinnützigen Stiftungen.

4. Das offene Stiftungsrecht des Zivilgesetzbuches, das auf die Respektierung und die Wahrung des Willens des Stifters ausgerichtet ist.

Auch wenn die Geschichte der Stiftungen in der Schweiz an sich eine Erfolgsgeschichte ist, hört man immer wieder, in der Schweiz liege noch ein grosses Potenzial für die Errichtung von Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck brach. Denn mit dem wirtschaftlichen Aufschwung konnten teilweise grosse private Vermögen erarbeitet werden. Besitzer solcher Vermögen können sich oft vorstellen, der Allgemeinheit einen Teil des Erworbenen zu überlassen. Die Rahmenbedingungen zur Errichtung von Stiftungen müssen aber derart sein, dass der Einsatz privater Gelder für den Stiftenden attraktiver wird. Klar ist, dass gemeinnützige Einrichtungen staatliches Handeln nicht ersetzen sollen. Doch können sie in vielen Bereichen einen wesentlichen, ergänzenden Beitrag leisten. Die Unterstützung von öffentlichen Aufgaben soll und darf einem Stifter durchaus Vorteile bringen. Das sind die Grundüberlegungen zu der Ihnen heute vorgelegten Revision des Stiftungsrechtes.

Anstoss dazu gab die parlamentarische Initiative Schiesser Fritz, die am 14. Dezember 2000 in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht wurde. Mit der Initiative wurde verlangt, das Stiftungsrecht sei sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf steuerlicher Ebene so auszugestalten, dass es für Personen attraktiver werde, einen Teil ihres Vermögens für Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die im allgemeinen Interesse lägen.

Der Ständerat gab der parlamentarischen Initiative Schiesser am 8. Juni 2001 einstimmig Folge. Ihre Kommission hat sich - vorerst in einer Subkommission und dann im Plenum - eingehend mit der Revision des Stiftungsrechtes auseinander gesetzt. An verschiedenen Hearings vertiefte sie sich in die Vorschläge der Initiative. Sie berücksichtigte bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage die geäusserten Vorbehalte und Anregungen.

Vorerst stellte sich auch die Frage, ob die parlamentarische Initiative, die eine Revision des Stiftungsrechtes verlangte, nicht auch zum Anlass genommen werden sollte, weitere offene Fragen des Stiftungsrechtes im Gesetz zu beantworten und allfällige Mängel zu beheben. Im Jahre 1993 hatte nämlich der Bundesrat einen Vorentwurf für die Revision des Stiftungsrechtes in die Vernehmlassung gegeben. Diese Revision wurde dann aber nicht weiterverfolgt. Es stellte sich also die Frage, ob ein Teil der Revisionspunkte hier aufzunehmen sei oder ob man sich allein auf die vom Initianten vorgeschlagenen Bestimmungen beschränken solle. Wir kamen in der Kommission zum Schluss, nur jene Elemente des Vorentwurfes aus dem Jahr 1993 in die Revision aufzunehmen, die einerseits ohne grosse Änderungen der Grundgedanken des schweizerischen Stiftungsrechtes möglich sind und die anderseits schon länger als richtig und notwendig angesehen wurden.

Nun zur Vorlage selbst: Dem Ihnen nun vorgelegten Entwurf liegt die Absicht zugrunde, ein Klima von grösserer Stiftungsfreudigkeit zu schaffen. Gemeinnützige Stiftungen sollen nicht durch starre Regelungen behindert, sondern durch attraktive Voraussetzungen gefördert werden. Gleichzeitig muss aber bedacht werden, dass mit dem revidierten Stiftungsrecht kein Missbrauch soll betrieben werden können.

Die vorgeschlagene Revision des Stiftungsrechtes enthält drei besonders wichtige Neuerungen: Erstens erhält der Stifter die Möglichkeit, bei der Errichtung der Stiftung den Vorbehalt anzubringen, den Zweck ändern zu können, zweitens wird eine obligatorische Revisionsstelle eingeführt, und drittens werden die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert. Daneben betreffen andere Bestimmungen die Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Stiftung, die Errichtung der Stiftung durch Erbvertrag, die unwesentlichen Änderungen an der Stiftungsurkunde und die Organisation der Stiftung.

1. Zum Zweckänderungsvorbehalt: Der Stifter soll die Möglichkeit haben, bei Errichtung der Stiftung vorzusehen, dass der Stiftungszweck einfacher als heute geändert werden kann. Denn die Interessen eines Stifters können sich im Laufe der Jahre verschieben, oder neue Bedürfnisse werden für die Gesellschaft viel dringender. Der Stifter selbst hat die Möglichkeit, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen. [PAGE 1216] Das Stiftungsrecht wird dadurch flexibler und auch attraktiver.

2. Zur Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle: Wer eine Stiftung errichtet oder Stiftungen unterstützt, möchte doch wissen, wie das gespendete Geld verwendet wird. Bis heute ist eine obligatorische Revisionsstelle, welche diese Transparenz gewährleistet, nicht Pflicht. Jetzt wird die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle vorgeschlagen. In der Detailberatung werde ich darauf hinweisen, dass auch Ausnahmen möglich sind und auf Stiftungen mit bescheidenem Vermögen Rücksicht genommen wird. Die Kontrolle der Stiftungen und die dadurch erhöhte Transparenz schaffen Vertrauen, gerade auch für die Zuwendungen Dritter an die Stiftung.

3. Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit: Die Stiftungsfreudigkeit kann am meisten gesteigert werden, wenn es möglich ist, die gespendeten Beträge an juristische Personen mit öffentlichem und gemeinnützigem Zweck möglichst hoch zu halten. Daher werden folgende Neuerungen vorgeschlagen: Künftig sollen auch Zuwendungen abzugsfähig sein, die nicht in Geldform erfolgen, zum Beispiel Zuwendungen von Liegenschaften; also Berücksichtigung auch von Sachleistungen. Ein weiterer Neuerungspunkt: Erhöhung der Abzugsmöglichkeit von bisher 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens natürlicher Personen bzw. des Reingewinns juristischer Personen. Schliesslich: Die Abzugsmöglichkeit soll auf 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns erhöht werden, wenn ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Neu sollen auch freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden und deren Anstalten zum Abzug berechtigen. Dank dieser Ergänzung sollten beispielsweise auch Universitäten vermehrt von freiwilligen Zuwendungen profitieren können. Hinsichtlich der entsprechenden kantonalen und kommunalen Steuerabzüge ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der verfassungsmässig verankerten Tarifautonomie der Kantone nach Artikel 129 der Bundesverfassung ausschliesslich in der kantonalen Kompetenz liegt, deren Höhe festzulegen. Gemäss dem Entwurf sind im Steuerharmonisierungsgesetz nur die Berücksichtigung der Sachleistungen und der Einbezug von Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten einzufügen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative Schiesser Fritz auch ein Rückübertragungsrecht vorgeschlagen hatte. Damit hätte der Stifter nach einer gewissen Zeit den eingebrachten Betrag oder Teile davon wieder zurückfordern können, sofern er bei der Errichtung der Stiftung einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Der Rückübertragungsvorbehalt hätte den Stiftern eine Art Gewissheit geben sollen, im schlimmsten Fall eine Rückversicherung zu haben, sollten sie durch unglückliche Umstände je in eine finanzielle Notlage geraten. Ihre Kommission hat diese Rückübertragungsmöglichkeit nach eingehender Prüfung abgelehnt. Die Einführung eines solchen Rückübertragungsrechtes wäre nämlich für alle Beteiligten - für die Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden, die Stiftung und die Stiftungsaufsicht - mit einem zu grossen Mehraufwand verbunden gewesen, denn es hätten erhebliche zivil- und steuerrechtliche Regelungen eingeführt werden müssen, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Dadurch wäre die Verständlichkeit des Gesetzes erschwert worden, und zudem wollen wir vermeiden, dass der gute Ruf der Schweizer Stiftungen unter Umständen Schaden nimmt.

Abschliessend kann ich feststellen, dass Ihre Kommission der Vorlage mit 9 zu 1 Stimmen und ohne Enthaltung zustimmt. In der Detailberatung wird sich zeigen, dass eine Minderheit weitgehend am geltenden Recht festhalten möchte. Insbesondere will sie die Grenzen der maximalen Abzugsberechtigung freiwilliger Leistungen an steuerbefreite juristische Personen bei 10 Prozent des Reineinkommens oder des Reingewinns belassen. Lediglich die Erweiterung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen und seine Anstalten soll berücksichtigt werden.

Schliesslich kann ich darauf hinweisen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember dieses Jahres diese Vorlage grundsätzlich begrüsst. Hinsichtlich der steuerlichen Erleichterung ist er der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Erhöhungen der abzugsfähigen Zuwendungen zu weit gehen. Er beantragt eine Erhöhung des Abzuges auf maximal 20 Prozent.

Im Namen der klaren Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung.