Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2004-03-01
Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-01
Wortprotokoll
Was die Mitsprache von Rentnerinnen und Rentnern betrifft, empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, auf eine Beteiligung der Rentnerinnen und Rentner im Stiftungsrat zu verzichten. Sie hält in Artikel 65b Absatz 4 aber fest, dass die Rentnerinnen und Rentner eine Mitsprache erhalten und dass in Fragen - z. B. des Teuerungsausgleichs oder auch der Rentenkürzungen -, die die Rentner betreffen, vonseiten der Stiftung eine Auskunftspflicht besteht.
Die eigentliche Pièce de Résistance ist nun die Frage, ob der Mindestzins auf dem Obligatorium gekürzt werden soll oder nicht. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen, den Mindestzins auf dem Obligatorium nicht zu kürzen. Hier sind einige kurze Bemerkungen zu den Ausführungen von Herrn Ruey nötig: Herr Ruey, Sie haben gesagt, die Rentner bekämen heute 60 Prozent des früheren Lohnes. Es ist so: Wir haben heute kein Leistungsprimat im BVG, sondern ein Beitragsprimat. Wenn Sie individuelle Lohnerhöhungen haben, dann erhalten Sie nicht automatisch mehr Alterssparkapital. Es kommt also regelmässig zu einer Verkleinerung der Rente; und in sehr vielen Fällen ist die Rente heute schon wesentlich kleiner als 60 Prozent des letzten Lohnes, auch wenn Sie die ganze Zeit bis zur Pensionierung gearbeitet haben.
Es besteht heute nur über den Mindestzinssatz ein Mechanismus, wie die Kaufkraft auf den einbezahlten Beiträgen erhalten werden kann. Wir haben keine wie auch immer geartete Indexierung dieser Rentenleistungen. Ich mache Sie auch darauf aufmerksam, dass die Altersrenten nicht indexiert werden und dass es in Phasen einer hohen Inflation regelmässig zu einer bedeutenden Einbusse kommt. Wenn Sie sich daran erinnern, dass heute die Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren bereits bei über 20 Jahren liegt, dann sehen Sie, dass die Teuerung hier auf die Kaufkraft der Renten durchaus einen bestimmenden Einfluss hat.
Es ist auch so, dass Kürzungen des Mindestzinses im überobligatorischen Bereich heute schon erlaubt sind und auch vorgenommen werden. Sie haben bisher einen wesentlichen Teil der Sanierungen ermöglicht. Beim Mindestzinssatz ist es ja so, dass eine Unterschreitung eine Möglichkeit ist, dank der sich der Arbeitgeber nicht an der Sanierung beteiligen muss. Das steht in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass der Arbeitgeber sehr häufig bestimmend über die Anlagestrategie entscheidet. In den Stiftungsräten wissen die Arbeitgebervertreter meistens wesentlich besser Bescheid, und sie geben den Ton an. Deshalb ist es nicht symmetrisch, wenn die Kosten einer schlechten Anlagestrategie einseitig auf die Arbeitnehmer überwälzt werden können, ohne dass sich der Arbeitgeber in irgendeiner Weise daran beteiligt.
Die Kommission hat ein Gutachten machen lassen. Es hat klar nachgewiesen, dass bei einer länger dauernden Streichung des Mindestzinses das verfassungsmässige Ziel der Fortsetzung der gewohnten Lebensweise nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es findet ein Kaufkraftverlust statt, der nicht mehr gutgemacht wird. Das ist nicht Ziel und Sinn des heutigen Verfassungsartikels.
Deshalb empfehle ich Ihnen, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und wenigstens auf dem Obligatorium den Mindestzins beizubehalten.