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Lang Josef · Nationalrat · 2004-03-02

Lang Josef · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2004-03-02

Wortprotokoll

Die GPK stellt richtig fest, dass der Anteil der Kriegsmaterialexporte an den Gesamtexporten sehr gering ist. Im Jahre 2002 betrug der Wert der Rüstungsausfuhren 0,2 Prozent der Gesamtausfuhren, im letzten Jahr waren es 0,28 Prozent. Aber auch geringe Kriegsmaterialmengen können grosse Schäden anrichten, allein schon durch die Kosten, die sie einer schwachen Volkswirtschaft verursachen. Nehmen wir den Fall des wichtigsten Kriegsmaterialkunden der Schweiz, Botswana. Die 32,5 Millionen Franken machen für die reiche Schweiz sehr wenig, für den bitterarmen Kleinststaat Botswana verhängnisvoll viel aus. Rüstungslieferungen in ein Land, in dem die durchschnittliche Lebenserwartung 32 Jahre beträgt, sind nicht nur ethisch, sondern auch rechtlich fragwürdig. Artikel 5 Litera c der Verordnung über das Kriegsmaterial nennt als Bewilligungskriterium für Auslandgeschäfte "die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit". Gerade am Beispiel von Botswana ist uns schleierhaft, wie die GPK Folgendes schreiben kann: "Die GPK konnte sich vergewissern, dass der Kontrolle der Kriegsmaterialexporte das notwendige Gewicht beigemessen wird, die Bewilligungspraxis zurückhaltend ist und auch die Koordination zwischen dem Seco, dem EDA und dem EJPD funktioniert."

Sehr unkritisch ist die GPK auch gegenüber den Rüstungsausfuhren an den zweitwichtigsten Kunden, die USA. Einem Staat, der Krieg führt, Kriegsmaterial zu liefern, ist neutralitätspolitisch höchst fragwürdig, selbst wenn man sicher sein könnte, dass beispielsweise die Flugzeugbestandteile nicht mehr im Irak-Krieg verwendet werden können. Es ist aber zu bestreiten, dass man diesbezüglich sicher sein kann, weil nicht die Schweiz, sondern die USA bestimmen, wann und ob im Irak oder anderswo auf dieser Welt eventuell mit Schweizer Gerät Krieg geführt wird.

Ein weiterer Kriegsmaterialkunde ist Saudiarabien. In Artikel 5 Litera b der zitierten Verordnung wird als Bewilligungskriterium namentlich die "Respektierung der Menschenrechte" erwähnt. Erfüllt Saudiarabien, wo heute noch Frauen wegen Ehebruchs gesteinigt und demokratische Bewegungen verfolgt werden, gemäss GPK das Menschenrechtskriterium?

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