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preparatory:AB 40796

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-02

Wortprotokoll

Das Thema, das wir jetzt besprechen, ist die Trennung bzw. die Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung in Radio- oder Fernsehprogrammen. Es geht um die Frage, ob Personen, die es dank ihrer Bildschirmpräsenz im redaktionellen Programm zu einer gewissen Prominenz gebracht haben, zu einer gewissen Berühmtheit geworden sind, im gleichen Sender auch im Werbeteil auftreten dürfen. Der Bundesrat sagt dazu Nein, macht aber bei den Lokal- und Regionalveranstaltern eine Ausnahme. Herr Weigelt, der die Minderheit II vertritt, will diese Ausnahme im lokalen Bereich auch, will zusätzlich aber das Verbot auf Politjournalisten und -journalistinnen beschränken, also auf Personen, die im Informationsteil, im politischen Teil eines Programms auftreten.

Die Minderheit I ist der Meinung, dass es keine Ausnahmen vom Verbot geben soll. Wir sind für die strikte Trennung von Werbung und Programm. Sie wissen, dass das zum Beispiel bei der Presse ein eiserner Grundsatz ist. Es ist ganz klar, dass Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander getrennt sein müssen. Für das eine ist der Verlag, für das andere die Redaktion zuständig. Es ist im ganzen Qualitätsmedienwesen ein Standard, ein Qualitätsmerkmal, dass man diese saubere Trennung durchhält. Das soll erst recht für Radio- oder Fernsehprogramme gelten, denen öffentliche Gelder in Form von Gebühren zufliessen; und von denen reden wir hier ja. Ich mache Sie auch darauf aufmerksam, dass Sie sich, wenn Sie dem Bundesrat oder der Minderheit II (Weigelt) folgen, in Widerspruch zu sich selber begeben, weil wir nämlich in Absatz 1 dieses Artikels 9 festlegen: "Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein." Genau diesen Grundsatz darf man im nächsten Absatz nicht unterlaufen.

Ich glaube, es geht hier auch um eine Wettbewerbesverzerrung. Ich nehme jetzt die Position von Firmen ein, die in einem Sender Werbung betreiben: Der einen Firma gelingt es, die Prominenz und damit den Werbewert irgend eines Fernsehstars - sei es ein nationaler oder ein regionaler - an sich zu ziehen und dank dieser Prominenz für das eigene Produkt Werbung zu machen. Das heisst, das Fernsehen baut den Werbewert auf, den Nutzen davon hat aber der Star "hinten rechts", d. h. in seinem Portemonnaie. Den Nutzen hat auch jene Firma, der es gelungen ist, diesen Star auf ihre Seite zu ziehen. Der Sender aber, der diesen Werbewert im redaktionellen Programm aufgebaut hat, geht leer aus, und die Mitbewerber jener Firma, die mit der Prominenz werben kann, haben auch das Nachsehen. Das heisst, wir schaffen mit einem gebührenfinanzierten Sender eigentlich Wettbewerbsvorteile für irgendeine private Firma, und das geht nicht. Ich glaube, wir öffnen hier Missbräuchen eine Türe, die wir besser geschlossen lassen würden. Wir sollten uns hier an den bewährten Grundsatz halten, der aus dem Pressewesen stammt, dass Werbung und redaktioneller Teil sauber getrennt werden sollten; daran sollten wir festhalten und keiner Vermischung - und sei dies auch nur in Form einer prominenten Person, die in beiden Teilen des Programms auftritt - Vorschub leisten.

Darum bitte ich Sie sehr, im Sinne der Einhaltung von Qualitätsstandards der Minderheit I zu folgen.