Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2004-03-02
Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-02
Wortprotokoll
Ich rede zum Minderheitsantrag Weigelt - da ist das Rederecht ja noch intakt! Hier, das sehen Sie, geht es nicht um ein Detail, sondern um eine Behördenorganisation, die dann das ganze Gesetz durchzieht. Artikel 3 Buchstabe a, der hier bekämpft wird, steht also für die ganze Art der Behördenorganisation, wie sie die Kommission im Gesetz installiert hat.
Wenn man hier auf die Version der Minderheit Weigelt einschwenkt, dann schwenkt man auf eine komplett andere Behördenorganisation ein - einfach um das zu klären. Das heisst, die Minderheit will die Behördenorganisation, die im ursprünglichen bundesrätlichen Entwurf drin war. Was heisst das? Das heisst zweierlei: Es gäbe dann die jetzt schon bestehende Kommunikationskommission (Comcom), die bisher nur für das Fernmeldewesen zuständig ist. Dieser Kommission würden neu auch sämtliche Aufgaben im Bereich von Radio und Fernsehen zugewiesen, also beispielsweise das Bundesamt für Kommunikation gäbe es dann nicht mehr: Es würde in diese Comcom einverleibt. Die unabhängige Beschwerdeinstanz in Programmfragen gäbe es auch nicht mehr; die würde auch in diese Kommunikationskommission einverleibt. Mit andern Worten: Sie hätten dann ein Monstrum. Sie hätten eine relativ staatsunabhängige, monströse Kommission mit einer unglaublichen Vielfalt an ganz verschiedenen Kompetenzen. Sie hätten - und das ist ein zweites Unding in dieser bundesrätlichen Fassung der Behördenorganisation - diesen Beirat. Auf der Ebene der Programmaufsicht hätten Sie dann also eine einzige Instanz für das ganze Land, für alle Programme - Romandie, Deutschschweiz, italienischsprachige Schweiz, rätoromanische Schweiz - eine kleine 11- oder 15-köpfige Kommission, die alle Programme im ganzen Land beaufsichtigen würde, also eine komplett zentralistische Publikumsvertretung. Dieses Modell, das in der bundesrätlichen Fassung drin war, haben wir als Kommission zurückgewiesen, und wir sagten der Verwaltung, sie solle eine Alternative ausarbeiten, die näher bei der jetzigen Regelung ist. Diese Alternative ist in der Kommissionsfassung drin, und wir haben ihr in der Kommission mit sehr deutlichen Mehrheiten zugestimmt.
Ich sage Ihnen rasch, wo der Unterschied ist. In der Mehrheitsfassung werden die ganzen Aufsichtsfragen nach funktionalen Gesichtspunkten auseinander genommen. Das heisst, die ganzen verwaltungstechnischen und finanziellen Belange, Konzessionen usw. bleiben beim Staat, bleiben beim Bakom oder beim UVEK oder bei wem auch immer. Die zweite Funktion, das Beschwerdewesen, wo sich ein einzelner Bürger oder eine einzelne Bürgerin gegen eine einzelne Sendung wehren kann, organisieren wir wie bisher mit der UBI, also mit der unabhängigen Beschwerdeinstanz, die mit regionalen Ombudsstellen beginnt. Von dort kann man an die UBI weiterziehen, und von der UBI ist der Rechtsweg ans Bundesgericht offen: Das ist das Beschwerdewesen.
Die dritte Funktion, die es hier im Aufsichtsbereich zu regeln gilt, ist die allgemeine Programmaufsicht. Wir brauchen ja über Service-public-Sender eine Programmaufsicht. Bisher hatten wir das SRG-intern gelöst, weil die SRG der einzige Service-public-Sender ist. In Zukunft werden wir aber auch andere Service-public-Sender haben, private Radio- und Fernsehstationen, also muss die allgemeine Programmaufsicht, die Überwachung der Einhaltung des Leistungsauftrages, eben aus der SRG herausgenommen werden, weil sie für alle Service-public-Sender gilt. Darum haben wir jetzt anstelle des zentralistischen Beirates das ganze System der Publikumsräte im Gesetz installiert. In jeder Sprachregion gibt es einen Publikumsrat für diese Sprachregion, der für die SRG, aber auch für die anderen, die privaten Sender mit Service-public-Charakter in diesen Gebieten zuständig ist. Es handelt sich hier also überhaupt nicht um eine Bürokratisierung. Es handelt sich zu 99 Prozent um die Fortsetzung des Status quo, weil diese Strukturen alle schon vorhanden sind. Es kommt einfach bei der Programmaufsicht eine gewisse Ausweitung des Funktionsbereichs hinzu. Das ist der einzige Unterschied.
Die Variante der Kommissionsmehrheit ist also besser als die bundesrätliche Fassung und damit als der Antrag der Minderheit Weigelt, weil sie dezentraler und sachgerechter ist und weil sie eine unglaubliche Machtfülle bei einer einzigen Kommission, der Comcom, verhindert.
Ich bitte Sie also, bei der Fassung der Kommissionsmehrheit zu bleiben.