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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2004-03-03

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2004-03-03

Wortprotokoll

In der Kommission haben wir einmal sinngemäss Folgendes gehört: Der Unterschied zwischen Werbung und Information bestehe darin, dass die Information qualitativen Kriterien genügen müsse, Information müsse wahr sein, sachbezogen sein, müsse auch gewissen Kriterien der Informationsvermittlung genügen; Werbung hingegen dürfe übertreiben, dürfe vorgaukeln, ja, man erwarte sogar, dass in der Werbung auch gelogen werde. Wenn wir jetzt vor diesem Hintergrund unsere Frage hier anschauen, müssen wir doch sehen, dass wir gerade bei den Heilmitteln eigentlich ein Gebiet haben, wo es nicht sehr sinnvoll ist, wenn wir etwas vorgaukeln und wenn wir nicht an sachgerechte, wahrheitsgetreue, qualitativ gute Information gebunden sind. Deshalb, meine ich, ist auch hier die Minderheit, die die Werbung für Heilmittel generell ausschliessen will, auf dem richtigen Weg.

Ich möchte aber - wenn ich schon das Wort habe, und damit ich später nicht mehr sprechen muss - zu Absatz 4 noch eine Bemerkung anfügen, die Bemerkung nämlich, dass dort im Zusammenhang mit der Gesundheit eine weitere Unzulässigkeit festgehalten worden ist. Unzulässig ist nämlich nach Absatz 4 Litera c auch Werbung, welche "zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet". Und wenn wir noch die Diskussion von vorher in den Ohren haben, so wird sich vielleicht das eine oder andere zur Alkoholwerbung relativieren. Möglicherweise werden wir, wenn wir diesen Absatz 4 Litera c im Gesetz belassen - und es sind keine Anträge zu dieser Bestimmung gestellt -, darauf kommen, dass diese Bestimmung gleich wieder die Zulässigkeit der Alkoholwerbung infrage stellt. Das als eine Bemerkung, und dies auch im Zusammenhang mit der Heilmittelwerbung und der Gesundheit, über die wir jetzt sprechen.