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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03

Wortprotokoll

Wie Herr Schwander gesagt hat, geht es darum, ob die Pflichten zur Berichterstattung, zur Einreichung statistischer Angaben und vor allem zur Aufzeichnung von Programmen im Grundsatz für sämtliche Veranstalter gelten, wie das der Bundesrat und die Kommission wollen, oder ob sie a priori auf konzessionierte Veranstalter zu beschränken sind. Unseres Erachtens ist es nicht sinnvoll, die fragliche Grenze zwischen konzessionierten und nichtkonzessionierten Veranstaltern zu ziehen.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind vor allem wichtig zur Feststellung, ob die nationalen und sprachregionalen Fernsehveranstalter ihre Pflichten nach Artikel 7 erfüllen, also z. B. Ausstrahlen europäischer Werke und Förderung des Schweizer Films. Das Gesetz beschränkt diese Pflichten nicht auf konzessionierte Veranstalter. Deshalb muss auch die Berichterstattungspflicht alle verpflichteten Veranstalter erfassen. Sonst lassen sich diese Pflichten nämlich gar nicht durchsetzen.

Die Aufzeichnungspflicht ist insbesondere wichtig für Aufsichtsverfahren wegen Verletzung der Programmbestimmungen oder der Werbevorschriften. Da nicht nur die konzessionierten Veranstalter diesen Pflichten unterliegen, müssen sämtliche verpflichteten Veranstalter zur Aufzeichnung gezwungen werden können. Sonst strahlt ein Fernsehveranstalter Filme aus, die auch das Gesetz verletzen könnten, ohne dass er zur Rechenschaft gezogen werden kann, einfach weil das Beweismaterial fehlt.

Wir beantragen Ihnen Ablehnung des Antrages.

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