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Leuthard Doris · Nationalrat · 2000-06-05

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-05

Wortprotokoll

Sie hören nun die Version der Kommissionsreferenten. Als zwei der "youngsters" in diesem Parlament, aber wesentlich über 16 Jahre alt, haben Kollege Cina und ich die Aufgabe gefasst, Ihnen den Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Parlamentarischen Initiative Wyss Ursula vorzulegen. Die Parlamentarische Initiative Wyss Ursula vom 7. Dezember 1999 verlangt konkret eine Änderung von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach allen Schweizerinnen und Schweizern die politischen Rechte statt ab dem zurückgelegten 18. bereits ab dem 16. Altersjahr zustehen sollen. Sie kennen die Begründung; ich verzichte an dieser Stelle auf eine Wiederholung.

Die SPK hat an ihrer Sitzung vom 30. März 2000 die Initiantin angehört und den Vorstoss eingehend beraten. Die Kommission ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Die Bundesverfassung von 1848 setzte die Altersgrenze für das Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer Ebene noch bei 20 Jahren fest. Diese Bestimmung hatte, wie Sie wissen, bis im Jahre 1991 Bestand, als das Volk der Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre mit grossem Mehr zustimmte, nachdem dieses Vorhaben in einem ersten Anlauf 1979 noch gescheitert war.

Als entscheidendes Kriterium für die Festsetzung der Altersgrenze zur Gewährung der politischen Rechte wird in der Regel die politische Reife bezeichnet. Dieser Begriff entzieht sich einer präzisen Definition. Immerhin kann darunter die allgemeine Fähigkeit verstanden werden, die eigenen materiellen und ideellen Interessen im Rahmen der Gesellschaft zu erkennen und zu artikulieren. Der Begriff hat sicher mit der Urteilsfähigkeit zu tun. Artikel 11 BV erwähnt dazu explizit, dass Jugendliche ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. Zweifelsfrei ist sodann, dass wir mit der Altersgrenze immer in Kauf nehmen, dass ein Teil der Stimmberechtigten einer bestimmten Altersgruppe nicht über eine hinlängliche politische Reife verfügt, dass nicht alle politisch urteilsfähig sind. Die Altersgrenze ist aber so zu ziehen, dass bei der Mehrheit der Jugendlichen die erwähnte politische Reife in der Regel vorhanden ist.

Die Kommission war sich bei der Beurteilung der politischen Reife bei den heute 16- bis 18-Jährigen nicht einig. Eine Minderheit erachtete die heutigen Jugendlichen aufgrund der verbesserten Information und der verbesserten Bildung für befähigt und urteilsfähig. Von Jugendlichen erwarte man heute in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens, dass sie Verantwortung übernehmen, sei es betreffend ihrer Ausbildung, bei der Verfügung über ein Bankkonto oder im Bereich der Strafbarkeit. Ab dem 16. Altersjahr sei man religionsmündig und in vielen Kirchen unseres Landes auch stimmberechtigt.

Die Mehrheit der Kommission bezweifelte die politische Reife, vor allem, weil mit der Initiative nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht vermittelt wird. Damit ergibt sich die Problematik, dass ein Jugendlicher oder eine Jugendliche aufgrund des passiven Wahlrechtes gewählt werden kann, aber wegen der fehlenden Mündigkeit zivilrechtlich nicht voll handlungsfähig ist. Die Verantwortung für das politische Tun könnte er oder sie de facto also gar nicht übernehmen.

Da etwelche Rechtsfolgen an die zivile Mündigkeit geknüpft sind, erachtet die Mehrheit der Kommission es nicht für opportun, die politischen Rechte ab einem davon abweichenden Zeitpunkt zu verleihen. Bei einem Verhältnis von 14 zu 9 Stimmen beantragt Ihnen daher die Kommissionsmehrheit, der Initiative keine Folge zu geben.

Wie bereits dargelegt, lehnt die Kommissionsmehrheit vor allem das passive Wahlrecht für 16- bis 18-Jährige ab. In Bezug auf das aktive Stimmrecht beschloss die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel ebenfalls mit 14 zu 9 [PAGE 497] Stimmen -, Ihnen eine Kommissionsmotion zu unterbreiten. Neben der bereits dargelegten politischen Reife und der Urteilsfähigkeit zahlreicher Jugendlicher gab es dazu folgende Überlegungen: In der neuen Bundesverfassung ist in Artikel 41 Absatz 1 Litera g die Unterstützung der Jugendlichen in ihrer politischen Integration als ein Sozialziel verankert. Es liegt an uns, diesen Verfassungsauftrag umzusetzen.

Nun stellt sich die Frage, wie wir die Jugendlichen besser in das politische System einbinden können. Die Mehrheit der SPK vertritt die Meinung, dass das aktive Stimmrecht ab 16 Jahren - nebst anderen zu prüfenden Massnahmen - durchaus einen Schritt zur besseren politischen Integration darstellen kann. In der Schule wird man heute über politische Aktualitäten gut informiert. Der Unterbruch nach der Volksschule bis zur Mündigkeit bewirkt bei vielen Jugendlichen, dass sie nach dieser Zeit nicht mehr viel mit Politik und Staatskunde am Hut haben. Beim Erlangen der politischen Rechte ist der Wiedereinstieg für sie entsprechend schwieriger. Andererseits zeigen die Erfahrungen der vergangenen Jahre, dass das Interesse junger Bürgerinnen und Bürger an der Ausübung der politischen Rechte nicht überwältigend gross ist - bei ihnen liegt die Stimmbeteiligung jeweils unter dem Durchschnitt. Bei näherer Betrachtung stellt man aber fest, dass sie bei den 18- bis 20-Jährigen immerhin grösser ist als bei den 20- bis 30-Jährigen. An dieser Situation wird das aktive Wahlrecht kaum etwas ändern; längerfristig aber ist eine positive Wirkung zu erwarten.

Ein Blick über die Grenzen hinaus zeigt, dass beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland bereits einige Bundesländer - nämlich Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - das aktive Wahlrecht kennen und damit gute Erfahrungen gemacht haben. Auf Kantonsebene beschäftigt man sich in den Kantonen Schaffhausen und Basel-Stadt im Rahmen von Verfassungsrevisionen mit analogen Vorstössen; im Kanton Bern wurde ein Postulat überwiesen, im Kanton Luzern eine Petition. Insofern ist es, was das aktive Wahlrecht betrifft, nicht korrekt, zu sagen, es gebe zum Thema Stimmrechtsalter 16 keine Diskussion.

Mit Blick auf diese Entwicklung bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, die Motion zu überweisen.