Weigelt Peter · Nationalrat · 2004-03-04
Weigelt Peter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-04
Wortprotokoll
Wir kommen hier zu einem der zentralen Artikel in diesem Gesetz, der letztendlich auch die Marktgestaltung wesentlich beeinflussen wird. Sie haben schon bei Artikel 54 recht ausführlich über diese Thematik gesprochen; deshalb können wir uns hier auf zwei, drei Anmerkungen beschränken.
Artikel 54 besagt, dass nur derjenige eine Konzession erhalten kann, der die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährdet. Hier, in Artikel 82, wird nun definiert, wann eine solche Gefährdung vorliegt. Gemäss der Mehrheit liegt sie dann vor, wenn eine Unternehmung in ihrem Gebiet marktbeherrschend ist. Wir sind klar der Meinung: Diese Marktbeherrschung kann nicht als absolute Grösse gelten.
Der Bundesrat hat eine Kann-Formulierung vorgesehen; die Kommissionsmehrheit verzichtet auf die Kann-Formulierung und setzt das Kriterium der Marktbeherrschung als Ausschlussgrund und letztlich auch als Beweis für die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt absolut.
Wir sind aber der Meinung, dass wir uns hier an das Wettbewerbsrecht anlehnen sollten und nicht den Tatbestand der Marktbeherrschung als Ausschlussgrund sehen sollten, sondern nur den Missbrauch. Nur derjenige, der seine Stellung missbraucht, soll ausgeschlossen werden, und nicht jener, der einfach aufgrund seiner Position marktbeherrschend ist. Denn in der schweizerischen Medienrealität haben wir aufgrund der wirtschaftlichen Möglichkeiten in vielen Regionen marktbeherrschende Veranstalter im Bereich der Medien - seien es Zeitungsverlage oder Anbieter von elektronischen Produkten. In diesem Sinne geht es hier darum, die entsprechenden Unternehmen in ihrer Verantwortung für die freie Meinungsbildung in die Pflicht zu nehmen und nicht ihre wirtschaftliche Stellung als Ausschlussgrund zu definieren.
Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen, die klar auf das Kriterium des Missbrauches abzielt und damit auch mit dem Wettbewerbsrecht kongruent ist, das wir hier drin beschlossen haben.