Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-04
Wortprotokoll
Dieser Antrag ist überflüssig. Artikel 259 Absatz 2 des Strafgesetzbuches lautet: "Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Die Polizei beurteilt, ob ein solches Vergehen vorliegt oder nicht. Entsprechend gestaltet sich auch das Zivilrecht, diese Haftung besteht also. Es hat keinen Sinn, für Radio und Fernsehen eine Regelung zu machen, die ohnehin für alle gilt, für alle Medien, auch für die gedruckten Medien.